Ab 2017 gibt es in Rumänien eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen sowohl des Steuerrechts als auch des Steuerverfahrensrechts, die mit bestimmten Ausnahmen am 1. Jänner 2017 in Kraft treten. TPA Steuerexperten in Rumänien haben für Sie eine Zusammenfassung dieser Änderungen. Lesen Sie hier alles zu Steuern in Rumänien!
- Alle aktuellen Steuersätze und Steuern in Rumänien auf einen Blick gibt’s im TPA Investieren in Rumänien!
1. Allgemeine Änderungen im Steuerrecht ab 1.1.2017
Die Definition eines „Aktienoptionsplans“ wurde dahingehend geändert, dass die Bedingung, dass die Wertpapiere der Gesellschaft, die das Programm initiiert hat, an einer Börse notieren müssen, gestrichen wurde
Die Bestimmungen von Artikel 11 betreffend das Recht auf Abzug der in dem Zeitraum, für den ein Steuerpflichtiger als nicht aktiv registriert ist oder seine UID-Nummer gelöscht wurde, angefallenen Ausgaben und Umsatzsteuer wurden geändert. Diese Bestimmungen gelten für Begünstigte, die Waren/Dienstleistungen von steuerpflichtigen Personen kaufen, welche als nicht aktiv registriert sind oder deren UID-Nummer gelöscht wurde und die in der Lage sein werden, alle für den Zeitraum, in dem der Lieferant nicht aktiv war oder seine UID-Nummer gelöscht war, angefallenen Ausgaben und Umsatzsteuer abzusetzen
2. Körperschafsteuer in Rumänien
Ab dem 6. Jänner 2017 wurde die Befreiung von der Körperschaftsteuer für Steuerpflichtige eingeführt, die ausschließlich in den Bereichen Innovation, Forschung und Entwicklung, wie in Regierungsverordnung Nr. 57/2002 definiert, tätig sind oder sonstige eng damit verbundene Tätigkeiten durchführen. Diese Befreiung von der Körperschaftsteuer gilt für die ersten 10 Jahre der Tätigkeit neu gegründeter Unternehmen vorbehaltlich staatlicher Förderungsregelungen. Für bereits bestehende Steuerpflichtige gilt die Befreiung 10 Jahre lang ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- Es wurden weitere Klarstellungen für Steuerpflichtige, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt haben, hinzugefügt; die unterschiedlichen Fristen für die Mitteilung der Änderung des Geschäftsjahres an die Steuerbehörden sind ebenfalls angeführt
- Die Anwendung der Steuerbefreiung auf reinvestierte Gewinne wurde auf unbestimmte Zeit verlängert. Außerdem wird es Steuerpflichtigen nun auch möglich sein, beim Erwerb von Softwarerechten von der genannten Steuervergünstigung zu profitieren
- Die Methode zur Zuordnung nicht absetzbarer Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreiem Einkommen wurde genauer festgelegt
- Die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von gemäß dem Bildungsgesetz durchgeführten technischen und berufsorientierten Bildungsprogrammen angefallenen Ausgaben gelten nunmehr als steuerlich absetzbar
3. Spezielle Steuer auf Mikrounternehmen
Ab 1. Jänner 2017 kann sich jeder neu gegründete rumänische Rechtsträger mit einem Stammkapital von zumindest RON 45.000 dafür entscheiden, ab dem Gründungsdatum körperschaftsteuerpflichtig zu werden. Bisher konnte diese Bestimmung nur dann angewendet werden, wenn ein Stammkapital von mindestens EUR 25.000 vorhanden war.
Jedes bestehende Mikrounternehmen mit einem Stammkapital von zumindest RON 45.000 sowie jedes bestehende Mikrounternehmen, das sein Stammkapital bis zu diesem Schwellenwert oder darüber erhöht, kann sich außerdem dafür entscheiden, entweder ab 1. Jänner 2017 oder ab dem ersten Quartal, in dem diese Bedingung erfüllt ist, körperschaftsteuerpflichtig zu werden.
- Die Einkommensgrenze, unterhalb welcher eine juristische Person das für Mikrounternehmen geltende Steuersystem anzuwenden hat, wurde von EUR 100.000 auf EUR 500.000 (Äquivalent in RON) angehoben. Alle sonstigen Bedingungen betreffend die Anwendung des für Mikrounternehmen geltenden Steuersystems bleiben unverändert.
- Steuerpflichtige mit Jahreseinkünften unter dem Grenzwert von EUR 500.000 zum 31. Dezember 2016 wenden das für Mikrounternehmen geltende Steuersystem ab dem 1. Februar 2017 an. Unternehmen, die als Körperschaftsteuerzahler gelten und zum 31. Dezember 2016 Jahreseinkünfte unterhalb des Grenzwerts von EUR 500.000 verzeichnet haben, bleiben nur noch im Jänner 2017 körperschaftsteuerpflichtig. Ab dem 1. Februar 2017 unterliegen sie der Verpflichtung, das für Mikrounternehmen geltende Steuersystem anzuwenden. Weiters haben sie die Körperschaftsteuererklärung für Jänner 2017 einzureichen und die Steuerbehörden bis zum 25. Februar 2017 über die Änderung in ihrem Steuersystem zu informieren.
- Der für Mikrounternehmen mit einem Angestellten geltende Steuersatz von 2% wurde abgeschafft. Stattdessen gilt ab 6. Jänner 2017 für Mikrounternehmen mit mindestens einem Angestellten ein Steuersatz von 1%. Für Mikrounternehmen ohne Angestellte bleibt der Steuersatz von 3% weiterhin gültig.
4. Einkommensteuer 2017 in Rumänien
Die folgenden Arten von Erträgen wurden in die Kategorie steuerfreier Einkommen aufgenommen: Stipendien, Preisgelder und sonstige Rechte in Form von Kost und Logis, Beförderung und Arbeits-/Sicherheitsausstattung für Studenten im Rahmen ihrer technischen und berufsorientierten Ausbildung gemäß dem Bildungsgesetz.
Die Verpflichtung seitens der Zahlenden von Gehältern sowie der Zahlenden von Einkünften aus geistigen Eigentumsrechten zur Vorlage einer informativen Erklärung betreffend Quellensteuer sowie jegliche Gewinne/Verluste im Zusammenhang mit allen Begünstigten der Einkünfte (Formular 205) wurde gestrichen.
Ertragsteuern in Rumänien
- Die Befreiung von der Ertragsteuer wurde für von natürlichen Personen bezogene Gehälter eingeführt, die auf einem separaten Arbeitsvertrag basieren, der für den Zeitraum von 12 Monaten mit rumänischen Rechtsträgern abgeschlossen wurde, die saisonale Tätigkeiten laut Definition in Art. 1 von Gesetz Nr. 170/2016 über spezielle Steuern für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Hotels, Restaurants, Bars) ausüben. Diese Befreiung gilt ab dem im Februar 2017 verdienten Gehalt;
- Medizinische Dienstleistungen, die auf Abonnementbasis erbracht werden und zu Lasten von Arbeitnehmern gehen, sind für Lohnsteuerzwecke bis zu einem Grenzwert von EUR 400,–/Jahr absetzbar. Diese Vergünstigung gilt ab 1. Februar 2017;
- Von natürlichen Personen aus dem Verkauf von Immobilien generierte Einkünfte unterliegen einer Ertragsteuer von 3% auf alle Beträge über RON 450.000,– (die Einkünfte unterhalb dieser Grenze sind nicht zu versteuern).
5. Sozialversicherungsbeiträge2017 in Rumänien
Für den Bruttolohn von Tagesarbeitern sind in keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zu entrichten. Diese Bestimmung ist bereits am 6. Dezember 2016 in Kraft getreten.
- Für Gehälter, die ab Februar 2017 bezogen werden, entfällt die Deckelung von fünf durchschnittlichen Bruttogehältern, die als Berechnungsgrundlage für den vom Arbeitgeber und von den Arbeitnehmern zu zahlenden monatlichen Pensionsbeitrag dient.
- Für Gehälter, die ab Februar 2017 bezogen werden, entfällt die Deckelung von fünf durchschnittlichen Bruttogehältern, die als Berechnungsgrundlage für den von natürlichen Personen zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag dient. Dies gilt auch für Erträge aus Kapitalanlagen und Erträge aus anderen Quellen;
- Natürliche Personen, die Erträge aus Kapitalanlagen (Dividenden, Zinsen usw.) oder Erträge aus anderen Quellen beziehen, müssen keine Krankenversicherungsbeiträge auf diese Art von Erträgen zahlen, die ab dem 1. Februar bezogen werden, vorausgesetzt sie beziehen während des Jahres außerdem ein Gehalt, Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder Pensionseinkünfte.
6. Mehrwertsteuer in Rumänien 2017
Welche Steuern in Rumänien ändern sich aktuell? Informieren Sie sich hier über die Mehrwertsteuer in Rumänien.
Spezielles Mehrwertsteuersystem für Landwirte
Am 1. Jänner 2017 wird ein spezielles Mehrwertsteuersystem für Landwirte eingeführt, das für Produktionstätigkeiten und landwirtschaftliche Dienstleistungen gilt. Unter anderem unterliegen Landwirte, die dieses spezielle System einsetzen, nicht der Verpflichtung, für die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Dienstleistungen Mehrwertsteuer einzuheben; ebenso werden die Landwirte nicht berechtigt sein, Mehrwertsteuer auf im Rahmen dieses Systems getätigte Anschaffungen abzuziehen.
Rumänien: Mehrwertsteuer-Anpassungen
Die Bestimmungen betreffend MwSt.-Anpassungen im Fall von Investitionsgütern werden mit den Bestimmungen der „MwSt.-Richtlinie“ (2006/112/CE) abgeglichen.
Am 1. Jänner 2017 werden die Bestimmungen des Steuerrechts betreffend das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer aufgehoben, wodurch die verpflichtende Eintragung im Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Transaktionen durchführen, wegfällt
Registrierung für Mehrwertsteuer-Zwecke
Die Bestimmung, wonach die Steuerbehörden die Eintragung für Mehrwertsteuer-Zwecke von steuerpflichtigen Personen, die zeitweise nicht aktiv sind, widerrufen kann, wurde gestrichen.
- Hier finden Sie alles über die Umsatzsteuer in Österreich
7. Änderungen im rumänischen Steuerverfahrensrecht
Reaktivierung von nicht aktiven Steuerpflichtigen
Die Bedingungen, die für die Reaktivierung von nicht aktiven Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, wurden geändert. Die Reaktivierung von nicht aktiven Steuerpflichtigen erfordert nunmehr keine Bestätigung seitens der Steuerbehörde dahingehend, dass der Steuerpflichtige seine derzeitige Tätigkeit an seinem eingetragenen Hauptsitz ausführt, ausgenommen in jenen Fällen, wo die Nichterfüllung dieser Bedingung zu einer Inaktivitätserklärung geführt oder der Steuerpflichtige versucht hat, einer Steuerprüfung zu entgehen, indem er einen nicht verfügbaren Hauptsitz angegeben hat
Zahlungen von Steuerschulden
Es wurden neue Bestimmungen betreffend den Zeitpunkt, zu dem die Zahlung einer Steuerschuld als abgeschlossen betrachtet werden kann, eingeführt; auch im Hinblick auf die unterstützenden Dokumente, welche die Zahlung einer Steuerschuld sowie das Zahlungsdatum für mittels Barzahlungen oder über Zahlungsterminals, Internet-Banking und Bankkarten durchgeführte Zahlungen belegen
Steuerliche Haupt- und Nebenverpflichtungen
Die Priorität der durch einen Steuerbescheid festgelegten steuerlichen Haupt- und Nebenverpflichtungen wird nunmehr basierend auf dem Empfangsdatum des Steuerbescheids durch den Steuerpflichtigen festgelegt; bisher wurde die Priorität nach dem Fälligkeitsdatum der Zahlung ermittelt. Diese Bestimmung gilt für ab dem 1. Jänner 2017 ausgestellte Steuerbescheide
Umsatzsteuerrückvergütung in Rumänien
Umsatzsteuerrückvergütung – es wurde eine neue Bestimmung eingeführt, wonach Steuerprüfungen, die durchgeführt werden, um mit der Option auf USt.-Rückvergütung vorgelegte Umsatzsteuererklärungen zu klären, nur jene Zeiträume umfassen, in der die Umsatzsteuer gemäß Rückvergütungsantrag generiert wurde. Falls die Steuerbehörden jedoch im Hinblick auf andere Zeiträume Hinweise auf eine Verletzung der Steuergesetze finden, können sie die Steuerprüfung auch auf diese Zeiträume erstrecken
Weitere Änderungen im rumänischen Steuerverfahrensrecht
- Die Steuerbehörden sind nicht mehr verpflichtet, die Art und Höhe der Steuerverbindlichkeit im Vollstreckungstitel betreffend die Beschlagnahme des Bankkontos eines Steuerpflichtigen anzugeben
- Bescheide, in denen Vorsichtsmaßnahmen angeordnet werden, können nun innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Erhalts eines Bescheids, in dem solche Maßnahmen angeordnet werden, direkt vor Gericht angefochten werden
- Es wurden Änderungen hinsichtlich der Gewährung von Kompetenzen bei der Klärung von steuerlichen Anfechtungsfällen vorgenommen: Anfechtungen im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen, die über RON 1.000.000 hinausgehen, werden von der Generaldirektion für die Klärung von steuerlichen Anfechtungen geklärt, während steuerliche Anfechtungen gegen Bescheide betreffend steuerliche Nebenverpflichtungen von derselben Steuerbehörde geklärt werden, die über die Kompetenz zur Klärung der Anfechtung betreffend die steuerliche Hauptverpflichtung verfügt, aus der die Nebenschuld entstanden ist
- Es wurde eine Reihe neuer Bestimmungen betreffend die administrative Zusammenarbeit im Bereich Steuern und automatischer zwischenstaatlicher Informationsaustausch eingeführt
Fragen zu Steuern in Rumänien?
Planen Sie Geschäfte in Rumänien? Bei Fragen zu den aktuellen Steueränderungen in Rumänien kontaktieren Sie unsere Steuerexperten vor Ort.
- Welche Steueränderungen gibt es aktuell in Mittel- und Südosteuropa? Hier finden Sie mehr Steuernews unserer Experten!
- Hier finden Sie alle unsere Beratungsleistungen im Überblick: Steuerberatung, Buchhaltung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung und mehr
- Alle aktuellen News aus Rumänien