Die bisherigen Trends in der Digitalisierung ermöglichen den Digitalunternehmen grenzüberschreitend zu arbeiten, ohne physisch anwesend zu sein, was zu Unstimmigkeiten zwischen dem Ort der Besteuerung und dem Ort der tatsächlichen Wertschöpfung führt.
EU: Besteuerung von digitalen Services & Einnahmen aus digitalen Modellen
Aufgrund der Tatsache, dass hier einige Mitgliedsstaaten unter wachsendem politischen Druck sofort gehandelt und die nationalen Regelungen nach eigenem Ermessen angepasst haben, könnten diese unterschiedlichen Ansätze für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft zu rechtlichen Unsicherheiten, verschiedenen Hindernissen und nicht zuletzt auch zur Fragmentierung des Gemeinschaftsmarktes führen. Daraus entstand der Bedarf einer komplexen Lösung auf der Gemeinschaftsebene. Aus diesem Grund legte der Europäische Rat zwei Richtlinienvorschläge im Bereich der Besteuerung digitaler Dienste vor, um eine gerechte und wirksame Besteuerung der Einnahmen aus modernen digitalen Geschäftsmodellen zu gewährleisten.
1. Digital-Steuer: Indirekte Steuern auf bestimmte digitale Services
Die erste Richtlinie sieht eine neue Form der indirekten Steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen durch steuerpflichtige Personen vor. Diese Steuer wird auf Einkünfte aus dem Verkauf von Werberaum im Internet, von Vermittlungsdienstleistungen (Sharing-Economy-Dienste) sowie aus dem Verkauf der von Nutzern erhaltenen Daten erhoben.
Die vorgeschlagene Digital-Steuer würde 3 % vom in der EU durch die Erbringung spezifischer digitaler Dienste erwirtschafteten Jahresbruttoertrag betragen und wäre in dem Mitgliedsstaat (in den Mitgliedsstaaten) fällig, wo sich die Nutzer der jeweiligen Dienste befinden.
Diese Steuer soll nur eine Übergangslösung darstellen, bis strukturelle und komplexe Änderungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung eingeführt werden.
2. Unternehmensbesteuerung für signifikante digitale Präsenz
Die zweite Richtlinie ist die Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Erträge aus der Erbringung digitaler Dienstleistungen dort besteuert werden, wo Wertschöpfung stattfindet, den Begriff Betriebsstätte um die signifikante digitale Präsenz zu erweitern sowie auf Basis der Verrechnungspreisregelungen und der Funktionsanalyse die Grundsätze der Gewinnzuordnung zu der jeweiligen Betriebsstätte festzulegen. Die angenommenen Regelungen sollten auch zur Änderung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen sowie des OECD-Musterabkommens führen.
Obergrenzen und Umsetzung der digitalen Steueränderungen
Beide Richtlinien sehen Obergrenzen (z. B. Umsatzhöhe, Anzahl der Dienstleistungsnutzer) für die Festlegung der pflichtigen Unternehmen vor, damit keine negativen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen entstehen. Da die Obergrenzen jedoch relativ hoch angesetzt sind, wird die Slowakische Republik laut inoffiziellen Angaben versuchen, eine Absenkung der Obergrenzen zu erwirken, damit durch die hoch angesetzten Obergrenzen die Anwendung der Regelungen auf dem Gebiet der slowakischen Republik nicht weitgehend ausgeschlossen ist.
Die Mitgliedsstaaten müssen die genannten Richtlinien spätestens bis zum 31.12.2019 mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2020 in ihr innerstaatliches Recht transponieren.
TPA Tipp: Rechtzeitige Erstellung der Transfer Pricing Dokumentation
Um Steuerhinterziehung möglichst zu verhindern, werden die Verrechnungspreisregelungen jedes Jahr verschärft, was folglich auch zu immer mehr Steuerprüfungen in diesem Bereich führt. Die Höhe der nachträglich veranlagten Einkommenssteuer liegt pro Prüfung durchschnittlich bei mehreren Hunderttausend Euro.
Die beste Methode, um nachzuweisen, dass die Verrechnungspreise zwischen abhängigen Unternehmen marktgerecht sind, ist die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.
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