Falls Sie sich einen allgemeinen Überblick zu den Standards verschaffen möchten, können Sie dies gerne hier nachlesen. Und hier bekommen Sie einen tiefgreifenden Einblick in den ESRS 1: General requirements.
Ziel und allgemeiner Aufbau des ESRS 2
Der ESRS 2 General disclosures kann den Cross-cutting Standards zugeordnet werden und normiert Anforderungen, die unabhängig vom Sektor des Unternehmens offenzulegen sind. Unterschieden werden im ESRS 2 in Angabepflichten („Disclosure Requirements“), welche explizite Daten zu unterschiedlichen Nachhaltigkeitsthemen verlangen, und in inhaltliche Angabeerfordernisse („Disclosure Content“), welche den allgemeinen Aufbau und die Mindestinhalte von Offenlegungen im Zusammenhang mit Richtlinien, Maßnahmen und Zielsetzungen in den themenspezifischen Standards festlegen.
Der ESRS 2 ist in folgende fünf Bereiche unterteilt:
- Grundlagen der Erstellung (Basis for Preparation)
- Unternehmensführung (Governance)
- Strategie (Strategy)
- Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, risk and opportunity management)
- Mess- und Zielgrößen (Metrics and targets)
Ad 1. Grundlagen der Erstellung (BP-1 und BP-2)
Die Erläuterung der Angabepflichten im Rahmen des BP-1 und BP-2 soll Informationen über die Vorgehensweise und Grundsätze der Berichtserstellung eines Unternehmens liefern. Im Fall einer konsolidierten Berichterstattung muss der Konsolidierungskreis angegeben werden. Wenn bei den allgemeinen Angabepflichten Daten aufgrund ihrer Sensibilität nicht veröffentlicht werden oder eine Schätzunsicherheit besteht, ist dies anzugeben. Des Weiteren muss über identifizierte Fehler von Vorperioden und Darstellungsänderungen der Angaben berichtet werden.
Ad 2. Governance (GOV-1 – GOV-5)
Das Kapitel Governance zielt darauf ab, ein Verständnis für die Governance-Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu schaffen, welche zur Überwachung und Verwaltung von Nachhaltigkeitsfragen eingerichtet wurden. Offenzulegen sind gemäß GOV1 die Zusammensetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, deren Aufgaben sowie Zuständigkeiten, um die Vielfalt der tätigen Organe steigern, unter anderem die Geschlechterdiversität. Außerdem müssen Informationen bezüglich des Zugangs zu Fachwissen und Fähigkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen offengelegt werden. Laut GOV2 müssen Unternehmen darüber berichten, wie nachhaltigkeitsbezogene Themen an das Management transportiert und in weiterer Folge von diesem behandelt werden. Die Angabepflichten gemäß GOV3 verlangen die Integration von nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen in Anreizsystemen. Unternehmen müssen, wie GOV4 verlangt, offenlegen wo die Informationen über den Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess zu finden sind. Gemäß GOV5 muss das Unternehmen einen Einblick in das Risikomanagement und die internen Kontrollprozesse des Unternehmens in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben.
Ad 3. Strategie (SBM-1 – SBM-3)
Gemäß der Angabepflichten SBM-1 müssen die Marktposition, die nachhaltigkeitsbezogenen Elemente der Strategie, die Geschäftsmodelle und die wichtigsten Wertschöpfungsketten des Unternehmens offengelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Unternehmensstrategie nach den Stakeholdern ausgerichtet ist, muss das Unternehmen laut SBM-2 offengelegen, wie deren Interessen und Ansichten im Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Unternehmen sind gemäß SMB-3 dazu verpflichtet ihre wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen, offenzulegen. Des Weiteren muss aufgezeigt werden, wie diese mit der Strategie und dem Geschäftsmodell zusammenhängen.
Ad 4. Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1 und IRO-2, DC-P und DC-A)
Dieser Abschnitt wird in drei Unterpunkte unterteilt: 4.1 Offenlegung des Prozesses der Wesentlichkeitsbewertung, 4.2 Berichterstattung über Chancen und 4.3 Angabeerfordernisse von Politiken und Maßnahmen. Gemäß IRO-1 in Unterpunkt 4.1 müssen Unternehmen die Verfahren zur Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Verfahren zu deren Bewertung offenlegen. Nach IRO-2 muss über die in den Nachhaltigkeitserklärungen eingehaltenen Angabepflichten berichtet werden. Weiters ist offenzulegen, welche Themen aufgrund der Wesentlichkeitsprüfung als nicht wesentlich eingestuft wurden, und aus diesem Grund ausgelassen wurden. Unterpunkt 4.2 widmet sich der Berichterstattung über Chancen. Die Offenlegung dieser Chancen soll dem:der Leser:in ermöglichen, die Chancen für das Unternehmen oder den gesamten Sektor zu verstehen. Gemäß DC-P in Unterpunkt 4.3 müssen Unternehmen die Methoden, welche zur Bewältigung eines wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekts eingesetzt wurde, angeben. Außerdem muss laut DC-A eine Beschreibung der Maßnahmen, mit welchen wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte behandelt werden, erfolgen. Offenzulegen sind auch die Aktionspläne und geplanten Ressourcen, welche für die Umsetzung der Maßnahme genutzt werden. Beide Angabeerfordernisse (DC-P und DC-A) sind jeweils mit den themenspezifischen ESRS anzuwenden.
Ad 5. Mess- und Zielgrößen (DC-M und DC-T)
Unternehmen müssen offenlegen, welche Messgrößen aus themenspezifischen und sektorspezifischen ESRS oder welche unternehmensspezifischen Messgrößen sie der Bewertung einer wesentlichen Auswirkung eines Risikos oder einer Chance (IRO) zugrunde legen. Außerdem muss angegeben werden, ob die Messgrößen der ESRS von einer externen Partei, nicht dem:der Prüfer:in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, validiert wurden. Damit Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Methoden und gesetzten Maßnahmen gezogen werden können, müssen die verwendeten Zielgrößen der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte von den Unternehmen offengelegt werden. Dies soll Transparenz in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Gesamtfortschritt der gesetzten Ziele liefern.