Update 15 April 2020
Verabschiedete Maßnahmen in Bulgarien im Rahmen des von der bulgarischen Nationalversammlung am 13.03.2020 angekündigten Gesetzes über die Maßnahmen im Ausnahmezustand aufgrund der COVID-19 Pandemie:
Der von der bulgarischen Nationalversammlung am 13.03.2020 angekündigte Gesetzentwurf über die Maßnahmen im Ausnahmezustand (der „Gesetzentwurf“) wurde in seiner endgültigen Fassung auf einer außerordentlichen Sitzung der Nationalversammlung am 23.03.2020 verabschiedet und am 24.03.2020 im bulgarischen Staatsanzeiger verkündet.
Das Gesetz trat mit 13.03.2020 in Kraft (mit Ausnahme einiger Bestimmungen, welche erst am 24.03.2020 anwendbar wurden (z. B. Zwangsvollstreckungsverfahren, Strafverfahren, Maßnahmen gemäß Steuergesetzgebung – siehe Abschnitt betreffend Zollgesetzgebung). Die vorgeschlagenen wichtigsten Maßnahmen gemäß dem Gesetzentwurf umfassen:
1. Maßnahmen der Arbeitgeber im Ausnahmezustand
- Die Arbeitgeber sind berechtigt die Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens ganz oder teilweise einzustellen und die Arbeitnehmer einseitig ohne deren Zustimmung anzuweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Dies begründet nur eine Änderungen des Arbeitsortes, alle anderen Bedingungen des Arbeitsvertrags bleiben gleich;
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer ohne dessen Zustimmung zu verpflichten, bis zur Hälfte seines bezahlten Jahresurlaubs in Anspruch zu nehmen;
- Auf Anordnung des Arbeitgebers kann eine verkürzte Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte für die Dauer des Ausnahmezustands für einen Teil dieser Amtszeit eingeführt werden;
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Antrag des Arbeitnehmers bestimmte Arbeitnehmer in bezahlten / unbezahlten Urlaub zu schicken (z. B. schwangere Frauen, Mutter eines Kindes unter 12 Jahren, Arbeitnehmer mit einer Behinderung von über 50%, Arbeitnehmer unter 18 Jahren);
- Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des bezahlten oder unbezahlten Urlaubs aufgrund des Ausnahmezustands gilt als Dienstzeit;
- Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsräume oder einen Teil der Arbeitsräume zu schließen, ohne dass die Arbeitnehmer die Hälfte ihres bezahlten Jahresurlaubs in Anspruch nehmen müssen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber für die Tage, an denen die Räumlichkeiten geschlossen sind, die volle Vergütung zahlen. Das arbeitsrechtliche Verhältnis zu den Arbeitnehmern bleibt davon unberührt;
- Für die Dauer der Geltung des Notstandsgesetzes, jedoch nicht länger als 3 Monate, überweist die Sozialversicherungsanstalt 60% der Versicherungseinnahmen für Januar 2020 auf das Bankkonto der Arbeitgeber. Diese Entschädigung wird von der Sozialversicherungsanstalt unter folgenden Bedingungen gewährt:
- Der Arbeitgeber erfüllt bestimmte Kriterien, die vom bulgarischen Ministerrat festgelegt werden müssen.
- Der Arbeitgeber hat beim bulgarischen Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag gestellt
- Der Arbeitgeber hat die Beträge der jeweiligen Arbeitnehmer vollständig einbezahlt, für die die Entschädigung gezahlt wird. Andernfalls muss der Arbeitgeber die erhaltene Entschädigung zurückzahlen.
2. Verfahrensmaßnahmen. Pfändungen. Zahlung von Schulden.
- Anhängige gerichtliche Fristen in Zivil-, Handels-, Zwangsvollstreckungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren werden für die Dauer des Ausnahmezustands ausgesetzt. Dies gilt nicht für Strafverfahren;
- Alle gesetzlichen Fristen, die zur Beendigung oder zum Entstehen von Rechten von Privatpersonen führen, werden für die Dauer des Ausnahmezustands ausgesetzt;
- Anordnungen über die Pfändung von Bankkonten natürlicher Personen und medizinischer Zentren, von Arbeitsentgelten und Renten werden nicht erlassen, außer in den Fällen, in denen dies zur Rückzahlung von Schulden aufgrund von Unterhaltspflichten, unerlaubter Handlung oder Arbeitsverhältnissen erforderlich ist.
- Die notariellen Bescheinigungen und Notarverfahren beschränken sich nur auf die dringenden Fälle. Die bulgarische Notarkammer stellt sicher, dass auf 50 000 Bürger ein Notar kommt, der die dringenden Fälle übernimmt.
- Die Gültigkeitsdauer der Personalausweise und Führerscheine bulgarischer Staatsbürger als auch die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis von Ausländern, die ihnen einen dauerhaften Aufenthalt in Bulgarien ermöglicht, und die in der Zeit vom 13.03.2020 bis 31.10.2020 ablaufen, werden um 6 Monate verlängert.
- Für die Dauer des Ausnahmezustands gelten die Rechtsfolgen für verspätete Zahlungen einschließlich Vertragsstrafen und Verzugszinsen sowie für die Kündigung eines Vertrages nicht.
3. In Bezug auf Steuern und steuerliche Verfahren wurden folgenden wichtige Maßnahmen getroffen:
- Die Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung, die Zahlung der Körperschaftsteuer (CIT) und die Steuer auf Aufwendungen/Ausgaben für 2019 wird vom 31.03.2020 bis zum 30.06.2020 verlängert.
- Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer 2020 für den Zeitraum Januar – Juni 2020:
- Basierend auf den geschätzten Vorauszahlungen für 2020 laut eingereichter Körperschaftsteuererklärung – vorausgesetzt, die Körperschaftsteuererklärung wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bis zum 15.04.2020 eingereicht
- Andernfalls ist das Körperschaftsteuerformular bis zum 15.04.2020 einzureichen, wobei nur der Abschnitt hinsichtlich der geschätzten Vorauszahlungen befüllt wird
- Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses 2019 verlängert sich bis zum 30.09.2020.
- Die Immobiliensteuer und die Kfz-Steuer für 2020 werden bei vollständiger Zahlung bis zum 30.06.2020 um 5% gesenkt.
- Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung von Einzelunternehmern und Landwirten wird bis zum 30.06.2020 verlängert.
- Für den Zeitraum des Ausnahmezustands gilt die absolute Verjährungsfrist für die Einhebung von Abgabenschulden von 10 Jahren nicht.
- Für den Zeitraum des Ausnahmezustands gilt die Verjährungsfrist von 1 Jahr für den Abschluss bereits begonnener Verfahren zur Bemessung von Abgabenschulden nicht.
- Für den Zeitraum des Ausnahmezustands wird kein Exekutivverfahren nach der Steuerversicherungs-Verfahrensordnung eingeleitet.
- Das Eintreiben von Abgabenschulden wird ausgesetzt.
Am 31. März 2020 veröffentlichte die bulgarische nationale Finanzbehörde (NRB) Leitlinien zur Frist für die Zahlung der endgültigen jährlichen verpflichtenden Sozial- und Krankenversicherung. Gemäß der Richtlinie ist die Frist für die Zahlung solcher Beiträge für 2019 für Selbstversicherte, die ihr Geschäft als Einzelunternehmer betreiben, und Landwirte, die sich für eine Besteuerung gemäß Artikel 26 des bulgarischen Einkommensteuergesetzes entschieden haben, sowie für Einzelunternehmer, die nach dem Gesetz über lokale Steuern und Gebühren der Patentsteuer unterliegen, vom 30. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert worden. Die Frist für andere Selbstversicherte bleibt bei 30. April 2020.
Verlängerung des Ausnahmezustands in Bulgarien
Am 7. April 2020 hat das Parlament beschlossen den Ausnahmezustand vom 13. April bis zum 13. Mai 2020 zu verlängern.
Dies bedeutet, dass alle im Ausnahmezustand vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen bis zum 13. Mai 2020 verlängert.werden.
Bleiben Sie gesund!
Sie finden im interaktigen PDF die COVID-19 Entlastungsmaßnahmen für folgenden CEE/SEE Länder: Albanien, Bulgarien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Slowakei, Serbien und Slowenien!