Corona-Virus: Wichtige Fragen des Arbeitrechts

13. March 2020 | Reading Time: 3 Min

TPA Österreich Experte Wolfgang Höfle beantwortet alle relevanten arbeitsrechtlichen Fragen, die es aktuell für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus gibt.

  • Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Corona-Virus bekannt zu geben?
  • Können Mitarbeiter mit betreuungspflichtigen Kindern zuhause bleiben, wenn der Kindergarten oder die Schule geschlossen wird?
  • Was kann ich tun, wenn Mitarbeiter nicht oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können?
  • Besteht die Pflichtversicherung während der Quarantäne weiter?
  • Welche Maßnahmen hat ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen zu treffen, wenn bei einem seiner Mitarbeiter der Verdacht besteht, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein?
  • Mitarbeiter weigern sich Gäste im Restaurant, im Geschäft oder im Rahmen einer anderen Dienstleistung zu bedienen. Ist diese Weigerung gerechtfertigt?
  • Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Diese Fragen interessen und betreffen uns alle. Hier finden Sie die kurzen Antworten unseres Experten.

Corona-Virus

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Infektion mit dem Corona-Virus bekannt zu geben?

Ja. Der Arbeitnehmer muss seine Infektion dem Arbeitgeber jedenfalls sofort mitteilen. Ebenso muss er bekanntgeben, ob er unter Quarantäne gestellt wurde.

Können Mitarbeiter mit betreuungspflichtigen Kindern zuhause bleiben, wenn der Kindergarten/die Schule geschlossen wird?

Die Bundesregierung hat keine Schließung dieser Einrichtungen, sondern nur einen eingeschränkten Betrieb festgelegt. Eine zwingende Betreuungspflicht im Sinne des Arbeitsrechtes liegt daher nicht vor, somit auch keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die Bundesregierung hat am 12.3.2020 angekündigt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf freiwilliger Basis freistellen können und im Falle 100%iger Entgeltfortzahlung 1/3 davon vom Staat ersetzt bekommen. Details zu dieser Regelung sind allerdings noch nicht bekannt – z.B. auch nicht, ob diese Förderung auch dann gebührt, wenn die Mitarbeiter während der Freistellung Teilarbeitsleistungen erbringen (können).

Bis auf weiteres ist daher empfehlenswert, dass die Arbeitsvertragsparteien über andere Lösungen nachdenken:

  • Welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es für die Kinder? Soll dies ein Elternteil erbringen und wenn ja, welcher?
  • Urlaub vereinbaren, Zeitausgleich vereinbaren, Gutstunden abbauen
  • Vorübergehende Lockerung der Kernzeiten bei Gleitzeitmodellen
  • Home-Office

Darf der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen?

Eine Anordnung durch den Arbeitgeber ist jedenfalls dann möglich, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist oder sich darin eine entsprechende Versetzungsklausel findet.

Eine Ermächtigung des Arbeitgebers, generell einseitig Homeoffice anzuordnen, kann nach Ansicht mancher Experten auch aus dem ABGB abgeleitet werden (Treuepflicht des Arbeitnehmers, sog. Umstandsklausel). Im Einzelfall kann aber aufgrund konkreter persönlicher Umstände die Homeoffice-Tätigkeit unzumutbar sein.

Mitarbeiter weigern sich Gäste im Restaurant, im Geschäft oder im Rahmen einer anderen Dienstleistung zu bedienen. Ist diese Weigerung gerechtfertigt?

Die Gefahr, sich mit dem Corona-Virus als Mitarbeiter bei Gästen zu infizieren ist vergleichbar mit dem Risiko, welches bei anderen Krankheiten besteht. Eine Weigerung von Mitarbeitern, Gäste zu bedienen, ist in der Regel nicht gerechtfertigt.

Besteht die Pflichtversicherung während der Quarantäne weiter?

Ja. Bei betroffenen Arbeitnehmern besteht die Pflichtversicherung für die Zeit der Absonderung nach dem Epidemiegesetz weiter.

Welche Maßnahmen hat ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen zu treffen, wenn bei einem seiner Mitarbeiter der Verdacht besteht, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein?

Wenn es einen Verdachtsfall im Unternehmen gibt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, die Behörden zu verständigen. Der Arbeitgeber sollte aber bei der Gesundheitsberatung 1450 anrufen, um die weitere Vorgangsweise zu beraten.

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