International tätige Unternehmen und Intermediäre wie Steuerberater, Banken und Rechtsanwälte sind gerade noch in Vorbereitung der Meldepflichten nach „DAC6“ (in Österreich wurde dies mit dem EU-Meldepflichtgesetz umgesetzt). Währenddessen hat die EU-Kommission im Rahmen eines Steuer-Aktionsplans am 15.7.2020 bereits einen neuen Richtlinienvorschlag „DAC7“ zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Hiermit geben einen ersten Einblick, welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang ab 2022 geplant sind.
Wen betrifft DAC7?
Digitale Plattformen sind der zentrale Adressat von DAC7 – somit Plattformen wie ebay, AirbnB & Co: Der EU-Kommission geht es im Rahmen des Richtlinienvorschlags um die Herausforderungen der Steuerbehörden im Zusammenhang mit digitalen Geschäftsmodellen, insbesondere digitalen Plattformen. Die digitale Plattformwirtschaft erschwert den Steuerbehörden die Rückverfolgbarkeit und Erkennung von Steuertatbeständen, insbesondere, wenn Transaktionen über Betreiber digitaler Plattformen abgewickelt werden, die in einem anderen Hoheitsgebiet ansässig sind.
Um hier die Transparenz zu erhöhen, schlägt die EU-Kommission mehrere Maßnahmen und Erweiterungen der Möglichkeit der Zusammenarbeit von Steuerbehörden unterschiedlicher Mitgliedsstaaten vor.
Was sind die geplanten Maßnahmen?
Im Wesentlichen geht es um drei Maßnahmen:
Neue Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen
Die Betreiber digitaler Plattformen werden künftig verpflichtet, die von Nutzern (Verkäufern) über die Plattform erzielten Einkünfte zu melden. Auch Betreiber, die außerhalb der EU ansässig sind, müssen sich im Rahmen dessen innerhalb der EU registrieren. Damit sollen Steuerbehörden Informationen erhalten, um in der Folge Umsatzsteuer sowie auch Ertragsteuern festzustellen.
Meldepflichtig sind folgende Geschäftstätigkeiten:
- Persönliche Dienstleistungen,
- Verkauf von Gegenständen,
- Vermietung von Immobilien,
- Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln,
- Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding.
Nach Anhang 5 des Richtlinienvorschlages sind umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber vorgesehen, zB:
- Die Erhebung der persönlichen Daten samt Ansässigkeit der Verkäufer, die Kennung des Finanzkontos, die insgesamt gezahlte Vergütung pro Quartal.
- Im Fall von Vermietungsdienstleistungen zusätzlich die Angabe jeder inserierten Immobilieneinheit und den entsprechenden Grundbucheintrag und die Zahl der Tage, an denen jede inserierte Immobilieneinheit vermietet war.
Die erfassten und überprüften Informationen sind innerhalb eines Monats nach dem Ablauf des Meldezeitraums (das ist bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres), in dem der Verkäufer als meldepflichtig identifiziert wurde, an die Behörden zu übermitteln.
Die Meldung erfolgt nach dem One-Stop-Shop Prinzip nur in einem EU-Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat tauscht die Informationen in der Folge innerhalb von zwei Monaten mit den anderen EU-Steuerbehörden aus.
Automatischer Informationsaustausch
Es kommt zu einer Erweiterung und Erleichterung des Informationsaustausches (unter anderem durch Wegfall der Voraussetzung der „Erheblichkeit“), der voraussichtlich für alle Steuerpflichtigen relevant sein wird. Zu den Arten von Einkünften, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, werden Lizenzgebühren hinzugefügt. Es werden auch Details zu Gruppenanfragen neu geregelt.
Insgesamt werden somit die Möglichkeiten von Steuerbehörden Informationen zu erhalten erweitert.
Zusammenarbeit der Steuerbehörden und gemeinsame Prüfungen
Der Richtlinienvorschlag enthält auch einen neuen detaillierten Rechtsrahmen für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten. Die Prüfungen werden gemäß den Verfahrensmodalitäten, die in dem EU-Mitgliedstaat gelten, in dem die Prüfung stattfindet, durchgeführt. Beweismittel sind von den zuständigen Behörden der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennen. Die Sprachregelung ist von den beteiligten EU-Mitgliedstaaten zu vereinbaren.
Die Schlussfolgerungen einer gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht vorzulegen, der die gleiche Rechtskraft hat wie nationale Instrumente. Das Ergebnis und der Prüfungsbericht müssen den geprüften Personen innerhalb von 30 Tagen nach der Ausgabe des Prüfungsberichts zugehen.
Außerdem werden Regelungen zur Anwesenheit von Bediensteten eines EU-Mitgliedstaates während einer Ermittlung in einem anderen EU-Mitgliedstaaten oder zu gleichzeitigen Prüfungen in die Richtlinie eingeführt.
Ab wann soll die Umsetzung erfolgen?
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen bis spätestens 31.12.2021 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2022 anwenden.
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