Gute Nachrichten zur Grunderwerbsteuerbefreiung: Der Europäische Gerichtshof hat vor Kurzem entschieden, dass die deutsche Konzernklausel in der Grunderwerbsteuer keine staatliche Beihilfe iSd Europarechts darstellt. Das EuGH-Urteil bedeutet, dass konzerninterne Umwandlungen somit weiterhin von der Grunderwerbsteuer befreit bleiben. Es wird auch keine rückwirkenden Rückforderungen der Grunderwerbsteuer geben, wie kurz befürchtet wurde.
Konzernklausel: Wer kann von der Grunderwerbsteuer befreit werden?
Gemäß § 6a des deutschen GrEStG sind bestimmte Erwerbe bei Umstrukturierungen (Umwandlungen) innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer befreit (Konzernklausel). Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, sofern am Umwandlungsvorgang nur Gesellschaften desselben Konzerns beteiligt sind, die durch eine mind. 95%-ige Beteiligung miteinander verbunden sind.
Weiters muss die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor und fünf Jahre nach der Umstrukturierung bestehen.
EuGH: Zählt die GrEST-Steuerbefreiung als unzulässige Beihilfe?
Dem EuGH wurde vom deutschen BFH im Jahr 2017 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es sich bei der Regelung des § 6a dGrEStG um eine unzulässige Beihilfe iSd Europarechts handelt. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (Rs C-374/17) entschied der EuGH nun wie folgt:
§ 6a dGrEStG führt laut EuGH offenkundig zu einer Unterscheidung zwischen Gesellschaften, die eine Umwandlung innerhalb eines Konzerns durchführen und Gesellschaften, die die gleiche Umwandlung außerhalb eines Konzerns vornehmen, obwohl sich beide hinsichtlich des Ziels der Besteuerung des zivilrechtlichen Eigentümerwechsels in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Gerechtfertigt sei dies laut EuGH durch das Ziel des § 6a dGrEStG, eine doppelte und damit übermäßige Besteuerung derselben Grundstücksübertragung zu vermeiden.
Konzernklausel verhindert doppelte Besteuerung
Ohne Konzernklausel käme es sowohl zur Besteuerung beim ursprünglichen Erwerb des Grundstücks durch eine konzernzugehörige Gesellschaft (§ 1 Abs. 2a und 3 dGrEStG) als auch beim späteren konzerninternen Umwandlungsvorgang. Das Kriterium der Selektivität (Gewährung eines selektiven Vorteils), das für die Kategorisierung einer Gesetzesbestimmung als verbotene Beihilfe entscheidend ist, liegt gemäß EuGH nicht vor.
Mindestbehaltedauer um Missbrauch der Steuerbefreiung zu verhindern
Auch das Erfordernis der Mindestbehaltedauer ist laut EuGH durch die mögliche Verhinderung von Missbrauch gerechtfertigt. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr, dass Beteiligungsverhältnisse in Höhe von mind. 95% lediglich für einen kurzen Zeitraum geschaffen werden, um die Steuerbefreiung (aus)nützen zu können.
Nach dem Entscheid: Kann die Grunderwerbsteuer nachträglich rückgefordert werden?
Durch die Entscheidung des EuGH besteht nun endlich Rechtssicherheit in diesem Bereich. In naher Zukunft wird zudem mit Entscheidungen des BFH in einer Reihe von bei ihm anhängigen Verfahren gerechnet, die bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH vorläufig ausgesetzt waren.