Ferialpraktikum: Muss es immer ein Dienstvertrag sein?

30. June 2019 | Reading Time: 2 Min

Ferialpraktikum

1. Normales Arbeitsverhältnis

In den Sommermonaten werden oft Schüler und Studierende beschäftigt. In vielen Fällen handelt es sich dabei um ganz normale Arbeitsverhältnisse, für die eine entsprechende Lohnverrechnung durchzuführen ist. In diesem Fall besteht Anspruch auf (anteilige) Sonderzahlungen und Urlaub und je nach Branche auch auf ein kollektivvertragliches Mindestentgelt. Die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich.

Exkurs: Wieviel Entgelt muss ein Ferial-Arbeitnehmer erhalten?

Entscheidend sind hier die Regelungen im für den Arbeitgeber anwendbaren Kollektivvertrag. Einige Kollektivverträge sehen ausdrücklich vor, dass Pflichtpraktikanten nicht ihrem persönlichen Geltungsbereich unterliegen. Das hat zur Folge, dass ein kollektivvertraglicher Mindestbezug nicht vorgesehen ist und auch keine Sonderzahlungen anfallen. In diesem Fall kann das Gehalt frei vereinbart werden. Andere Kollektivverträge sehen mittlerweile ausdrücklich spezielle Regelungen für Pflichtpraktikanten vor, z.B. ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsentschädigung. Insoweit es sich um echte Ferialpraktikanten handelt (siehe dazu sogleich), ist der Kollektivvertrag von vornherein nicht regelungsbefugt, sodass dort das Entgelt frei vereinbart werden kann.

2. Echtes Ferialpraktikum

Arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen dann nicht, wenn es sich um ein „echtes Ferialpraktikum“, also nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Was ist ein echtes Ferialpraktikum?

Ein solches Praktikum zeichnet sich durch folgende Faktoren aus:

  • Kein Einsatz als Urlaubsvertretung
  • Meist nur Gewährung von Taschengeld
  • Keine intensive Eingliederung in den Betrieb bzw. keine Arbeitsverpflichtung im üblichen Ausmaß
  • Pflichtpraktikum oder übliche praktische Tätigkeit für die Schule / das Studium.

Trotz Vorliegens eines bloßen Praktikums müssen diese Personen bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden, wenn sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten. Es ist auch eine Lohnverrechnung durchzuführen. Wenn es um Aushilfstätigkeiten im Gastgewerbe geht, wird von den Behörden ein Ferialpraktikum idR nicht anerkannt, sie gehen von einem echten Arbeitsverhältnis aus.

3. Volontariat

Eine dritte Beschäftigungskategorie – neben einem Arbeitsverhältnis bzw. einem Praktikum – stellt das sog. Volontariat dar. In der Praxis ist dieses freilich sehr schwer darstellbar.

Ein Volontariat kennzeichnet sich durch folgende Merkmale:

  • Ausschließlicher Zweck ist die Erweiterung und Anwendung von theoretisch erworbenen Kenntnissen
  • Keine Arbeitsverpflichtung
  • Kein Entgeltanspruch
  • Volontärstätigkeit ist nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben.

Achtung vor versteckten Arbeitsverhältnissen! Trotz Unentgeltlichkeit ist ein Volontariat bei der AUVA anzumelden und fällt dafür ein (sehr) geringer Unfallversicherungsbeitrag an. Die AUVA überprüft idR bereits bei der Anmeldung – oft mit einem sehr langen Fragebogen –, ob nicht ein „verstecktes“ Arbeitsverhältnis vorliegt.

Dieser Steuertipp zu Ferialpraktikanten hat TPA Lohnverrechnungsexperte Wolfgang Höfle für das Magazin News verfasst.

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