Update: 25. Mai 2020
Die Republik Kroatien hat eine Reihe von Steuermaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und ihrer Bürger eingeführt, die durch das COVID-19-Virus betroffen sind, um die Liquidität, die Wirtschaftstätigkeit und die Beibehaltung der Beschäftigung aufrechtzuerhalten. Die derzeit bedeutendsten sind:
1. COVID-19 Maßnahmen-Paket in Kroatien
Allgemeines Steuergesetz (GTA):
Unternehmen und Bürger, die von der Coronavirus-Krise betroffen sind, können die Zahlung bestimmter Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Mehrwertsteuer und der Sozialabgaben aufschieben. Die Zahlung kann um drei Monate verschoben werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf weitere drei Monate. Danach wird eine 24-monatige zinslose Ratenzahlung gewährt.
Mehrwertsteuer
Alle Unternehmer, die einen Umsatzrückgang von 20 % nachweisen können, können eine Steuerstundung beantragen, wenn sich die Umsatzsteuerschuld aus ausgestellten oder eingehenden, aber noch nicht beglichenen Rechnungen ergibt.
Einkommensteuer
Einkünfte, die natürliche Personen auf der Grundlage von Erleichterungen gemäß den Bestimmungen des GTA erzielen, gelten nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die persönlichen Einkommensteuerberechnungen werden früher bearbeitet und eine Überzahlung der persönlichen Einkommenssteuer wird früher als vorgeschrieben ausgezahlt. Die Bürger erhalten im Juni eine Rückerstattung der vorausbezahlten Einkommenssteuer.
Körperschaftsteuer
Die Steuerbehörden können bestimmten Gruppen von Steuerzahlern, die aufgrund besonderer Umstände ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder in reduziertem Umfang weiter betrieben haben, die Körperschaftsteuervorauszahlungen reduzieren oder auf HRK 0,00 festsetzen. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: von Amts wegen oder auf Antrag.
Voraussetzungen für die Möglichkeit der Einreichung eines Antrags auf Zahlungsaufschub (wie von GTA vorgeschrieben):
Unternehmer (juristische und natürliche Personen) können eine Stundung fälliger Steuern, Beiträge und Abgaben beantragen, wenn sie alle ihre Steuerverbindlichkeiten vor dem Eintreten des Ausnahmenzustandes beglichen haben oder wenn ihr Rückstand am Tag der Einreichung des Antrages weniger als 200,00 HRK beträgt. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- Aufgrund der besonderen Umstände hat sich der Umsatz im Monat vor dem Antragsmonat um mindestens 20% gegenüber dem Vorjahreszeitraum reduziert, oder
- Der Unternehmer erwartet, dass seine Einnahmen in den nächsten drei Monaten aufgrund der besonderen Umstände im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mindestens 20% sinken.
- Zusätzlich muss der Unternehmer für die fällige Umsatzsteuerschuld nachweisen, dass die Umsatzsteuerschuld aus Eingangs- und Ausgangsrechnungen stammt, die noch nicht bezahlt wurden.
Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch das kroatische Beschäftigungsinstitut:
- Zusätzlich zu den oben genannten Steuererleichterungen gibt es bestimmte Subventionen, die vom kroatischen Beschäftigungsinstitut eingeführt werden, um Arbeitsplätze in den am stärksten gefährdeten Sektoren wie der Textil-, Bekleidungs-, Schuh-, Leder- und Holzindustrie zu sichern sowie Sektoren, die durch die Entscheidung des Direktorats für Katastrophenschutz geschlossen wurden und alle anderen Sektoren, die erhebliche negative Auswirkungen durch Covid-19 nachweisen können.
- Umfasst sind alle versicherten Arbeitnehmer des betroffenen Arbeitgebers (Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, Bürger der EU oder von Drittstaaten, Expatriates), mit Ausnahme von Arbeitnehmern im Ruhestand und ausländischen Arbeitnehmern aus Drittstaaten, deren Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis abgelaufen ist. Weiters sind auch Arbeitnehmer umfasst, die in kroatischen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten ausländischer Unternehmen beschäftigt sind.
Die Subventionen für Unternehmen in Kroatien sehen wie folgt aus:
- HRK 4.000,00 pro Monat für einen Vollzeitbeschäftigten,
- HRK 2.000,00 pro Monat für einen Teilzeitbeschäftigten,
- Darüber übernimmt der Staat die Beitragszahlungen in Höhe von HRK 1.460,00, so dass sich die Gesamtsubventionierung der Unternehmen pro Vollzeitbeschäftigten auf HRK 5.460,00 beläuft.
- Arbeitgeber können ab dem 1. März 2020 und bis zu einem Zeitraum von maximal 3 Monaten (März, April, Mai) Unterstützung erhalten.
- Arbeitgeber müssen stornierte Verträge, vertraglich vereinbarte Projekte, Probleme beim Transport und der Lieferung von Waren oder der Bestellung von Rohstoffen bzw. den Umsatzrückgang nachweisen.
- Diese Entlastungsmaßnahme kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer behält und nicht kündigt.
2. COVID-19 Maßnahmen-Paket für Kroatien
Das zweite Maßnahmenpaket zur Rettung der Wirtschaft umfasst die folgenden wichtigen Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts:
1. Einreichung von Jahresabschlüssen
- Unternehmer sind verpflichtet den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfbericht bei der Finanzagentur innerhalb von acht Monaten ab dem letzten Tag des Geschäftsjahres einzureichen.
- Unternehmer sind verpflichteteinen konsolidierten Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht bei der Finanzagentur innerhalb von zehn Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres einzureichen.
- Unternehmer (juristische und natürliche Personen) sind verpflichtet bei der Finanzagentur bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für statistische und andere Zwecke eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und zusätzliche Daten des vergangenen Kalenderjahres vorzulegen.
- Die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen einer Zweigniederlassung hat grundsätzlich binnen acht Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen, jedoch sind auch die Fristen, die das Recht des Mitgliedstaates, dem die Muttergesellschaft der Zweigniederlassung unterliegt, vorsieht, zu beachten.
- Ein Unternehmer, der während des Geschäftsjahres keine Geschäftsvorgänge getätigt hat oder dessen Aktiva und Passiva nicht in den Büchern erfasst sind, ist verpflichtet, der Finanzagentur bis zum 30. Juni des laufenden Jahres eine Inaktivitätserklärung für das vorangegangene Geschäftsjahr vorzulegen.
2. Befreiung oder Stundung von Steuerzahlungen
Die Kriterien für die Stundung oder Zahlung von Steuern und Beiträgen (Einkommenssteuer, Gewinnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Rentenversicherung auf der Grundlage der individuellen kapitalisierten Ersparnisse) hängen von den Umsätzen des Unternehmens und dem Prozentsatz des Umsatzrückgangs ab:
- Unternehmen, die einen Jahresumsatz von HRK 7,5 Mio. nicht überschritten haben und in jenem Zeitraum, der 3 Monate nach Inkrafttreten der Änderungen des Steuergesetzes (d.h. bis zum 20. Juni 2020) endet, einen Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres aufweisen, haben Anspruch auf vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben für die Monate April, Mai und Juni.
- Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als HRK 7,5 Mio. erzielt haben und deren Umsätze in jenem Zeitraum, der drei Monate nach Inkrafttreten der Änderungen des Steuergesetzes endet, im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um mindestens 50% gesunken sind, haben in den Monaten April, Mai und Juni Anspruch auf anteilige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben. Die proportionale Befreiung entspricht dem prozentualen Rückgang des Umsatzes.
- Steuerpflichtige, die durch die Vermietung von Wohnungen, Zimmern und Betten an Touristen oder den Betrieb von Campingplätzen Einkünfte erzielen, werden in Höhe von ¼ der jährlichen pauschalen Einkommens- und Zusatzsteuer, die bis zum Ende des zweiten Quartals 2020 zu zahlen ist, befreit.
3. Verschiebung der MwSt.-Zahlungen bis zur Bezahlung der ausgestellten Rechnungen oder der MwSt.-Zahlung nach dem Ist-Besteuerungs-Prinzip
- Im Hinblick auf die Zahlung der Mehrwertsteuer wird vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer bei der Bezahlung der Rechnung und nicht bei der Rechnungsstellung zu entrichten.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahme nicht mit den EU-Vorschriften in Einklang steht, da jede Änderung des Mehrwertsteuersystems mit der EU vereinbart werden muss. Da es sich jedoch um eine Maßnahme handelt, die von der kroatischen Steuerverwaltung kontrolliert wird, ist davon auszugehen, dass ihre Anwendung zum jetzigen Zeitpunkt legitim ist.
Bleiben Sie gesund!
Sie finden im interaktigen PDF die COVID-19 Entlastungsmaßnahmen für folgenden CEE/SEE Länder: Albanien, Bulgarien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Slowakei, Serbien und Slowenien!