Österreich: Covid-19 Maßnahmen für Unternehmen

15. April 2020 | Reading Time: 9 Min

COVID-19 Virus Hilfe für Unternehmen Österreich - TPA NEws

15.04.2020

1. Maßnahmen des Finanzministeriums

Am 13. März 2020 kündigte das Finanzministerium Maßnahmen an, um die Auswirkungen von COVID-19 auf die Steuerzahler abzuschwächen:

Herabsetzung/Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020:

Steuerpflichtige, die durch das Covid-19-Virus bedingt von einer Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 auf bis zu Null EURO stellen.

Wird der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren würden.

Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe bis 30. September 2020 zu stunden oder die Entrichtung in Raten zu gewähren.

Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen.

Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann weiters beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung eines derartigen Antrags davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit durch die Covid-19-Krise glaubhaft gemacht wurde.

Frist zur Einreichung der Steuerklärung

Die Frist für die Einreichung der Jahres-Abgabenerklärung wurde von Ende April bzw. Ende Juni einheitlich auf den 31. August 2020 verlängert.

Steuerbefreiungen

  • Prämienzahlungen im Sinne eines „15. Monatsgehaltes“ von Unternehmen, die derzeit das alltägliche
    Leben aufrechterhalten (zB Lebensmittelketten), an ihre Mitarbeiter sollen komplett steuerfrei gestellt werden.
  • Zuwendungen aus den diversen Corona-Unterstützungsfonds sind steuerbefreit.
  • Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung
    der Covid-19-krisensituation notwendig sind, sollen von den Rechtsgeschäftsgebühr befreit werden.

2. Maßnahmen: Sozialversicherungsbeiträge

Am 16. März 2020 kündigte die österreichische Gebietskrankenkasse Maßnahmen im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen an:

  • Es werden keine ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge eingemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig gezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden informell akzeptiert.
  • Es werden keine Einhebungsmaßnahmen gesetzt.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

3. Maßnahmen: Hilfe für Unternehmen

Garantien für Überbrückungsfinanzierungen durch Austria Wirtschaftsservice (AWS)

Die Bundesregierung kündigte Unterstützungen für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, an. Konkret werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von EUR 10 Mio. durch das AWS angeboten.

  • Zielgruppe: Klein- und Mittelunternehmen (dh mit weniger als 250 Mitarbeiter, max. EUR 50 Mio. Umsatz oder EUR 43 Mio. Bilanzsumme) aller Branchen.
  • Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert.
  • Achtung: Maßnahme darf nicht zu einer bloßen Umschuldung führen, sondern muss der Sicherung und Erweiterung der Liquidität dienen.
  • Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung: 5 Jahre
  • Die Einreichung erfolgt über die finanzierende Hausbank,
  • AWS entscheidet über die Vergabe der Haftung.

Finanzierungsunterstützung der Österreichische Hotel und Tourismusbank (ÖHT)

  • Für KMU in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
  • Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen (max. EUR 500.000,00, max. Laufzeit 36 Monate) der Hausbanken mit Haftungen der ÖHT und der Kostenübernahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr (1%) und der Haftungsprovision (0,8%).
  • ÖHT gewährt den antragsstellenden Betrieben eine Bundeshaftung iHv. 80% zur Besicherung
    neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite).
  • Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Sonderförderung ist ein erwarteter Rückgang der Umsatzerlöse von mindestens 15% gegenüber dem Vorjahr vorliegen bzw. prognostiziert werden.
  • Notwendige Unterlagen neben dem Antragsformular
    – Betriebsbeschreibungsbogen
    – Verpflichtungserklärung
    – Beilage Förderungsansuchen „Coronavirus-Maßnahmenpaket“
    – Jahresabschluss 2018 oder aktueller

Finanzierungsunterstützung der Österreichische Kontrollbank (ÖKB)

  • Für heimische Exporteure (Großunternehmen und KMU) deren Lieferungen und Leistungen nicht unter
    – das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und
    – in der Regel eine österreichische Wertschöpfung von mind. 25% aufweisen.
  • Rahmenkredit auf Basis einer Wechselbürgschaft
  • Zusätzlich zu bereits bestehender Rahmenfinanzierung bei der OeKB
    (KRR- oder Exportfonds-Kredit) möglich
  • Die Höhe des Kredites ist mit Höhe des letztjährigen Exportumsatzes begrenzt:
    – 10% (Großunternehmen)
    – 15% (KMU)
    – Maximale absolute Obergrenze von EUR 60 Mio. für Einzelkredit pro Firmengruppe
    – Keine Untergrenze
    – Befristung vorerst zwei Jahre
  • Bund kann Insolvenzrisiko – abhängig von Ihrer Bonität zwischen 50 und 70 Prozent
    des Kreditrahmens – übernehmen.

WKO Härtefallfonds

Ein-Personen-Unternehmer sowie Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als  10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen,  und erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind, neue Selbständige,  freie Dienstnehmer, freie Berufe und Privatzimmervermieter

Ein Härtefall liegt vor, wenn Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes  Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Der Härtefall-Fonds leistet einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung seit 27.3. möglich)

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung

  • Selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (WKO-Mitgliedschaft nicht notwendig)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019
  • Unternehmen in Österreich
  • Obergrenze: Maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage. Dafür wird ein  Nettoeinkommenswert von EUR 33.812 jährlich als Obergrenze herangezogen. Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung -sowie auch Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66), zB aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken-und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Werden sowohl der Härtefall-Fonds als auch der Notfallfonds in Anspruch genommen, dann wird der Förderbetrag aus dem   Notfallfonds um die bereits aus dem Härtefall-Fonds erhaltene Leistung gesenkt.
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf -die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  • Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Start mit 16. April 2020
  • Zuschuss von bis zu maximal EUR 6.000, verteilt über einen Zeitraum von 3 Monaten
  • Neugründer erhalten Zuschuss von bis zu maximal EUR 1.500, verteilt über einen Zeitraum von 3 Monaten
  • Änderungen der Voraussetzungen im Gegensatz zu Phase 1-
    – Einkommensober- und Einkommensuntergrenze entfallen
    ‒Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe (Modell „Auffüllen“ auf EUR 2.000)
    ‒Im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbständigkeit deklariert sein
    ‒SV-Anmeldung zum Nachweis der Selbständigkeit
  • Berechnung der Höhe des Zuschusses aus Phase 2
    Verdienstentgang aus „COVID-Monat“ (zB 16.03 bis 15.04) im Vergleich zu Einkommen ALT  wird mit bis zu 80 % ersetzt (Deckelung EUR 2.000/Monat, maximal 3 Monate)
    ‒Daten für Umsatz ALT und Einkommen ALT stammen aus letztverfügbarem Steuerbescheid bzw. Durchschnitt der letzten drei verfügbaren Steuerbescheide (optional, um zB Karenzzeiten auszugleichen)
    ‒Umsatzeinbruch durch Förderwerber nachzuweisen (zB Registrierkassenbelege, Kontoauszüge)
  • Antragstellung
    Monatliche Antragstellung, Anrechnung von Zuschüssen aus Phase 1

Corona-Hilfs-Fonds

  • Ziel: Rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für österreichische Unternehmen, die auf Grund der Corona Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben
  • Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind, Liquiditätsprobleme haben und vor der Corona Krise als gesundes Unternehmen galten. Zu beachten sind ergänzende Voraussetzungen ua iZm Ausschüttungen und Bonuszahlungen an Geschäftsführer und Vorstände.
  • Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Hilfsmaßnahmen in Form von

  • Direktkrediten der COFAG
  • Garantien der Republik (Beantragung ab 8.April 2020)
    ‒Zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten
    Abdeckung von 90% der Kreditsumme
    Obergrenze maximal 3 Monatsumsätze oder maximal EUR 120 Mio. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.
    Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
    ‒Voraussetzung: Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen
  • Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten (Beantragung ab 15. April 2020)
    ‒Gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten EUR 2.000 übersteigen, zahlt der Bund:
    – 40 –60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
    – 60 –80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
    – 80 -100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
    ‒Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.

AgrarMarkt Austria –  Härtefallfonds

  • Land- und forstwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe, mit bis zu 9 Arbeitskräften und einem Umsatz bis zu EUR 2 Mio.
  • Mehrfachversicherungen sind zulässig
  • Betriebsgründungen seit 1.1.2020 werden mit EUR 500 pauschal gefördert
  • Betrifft konkret
    • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
    • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen
    • Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe vermieten (Urlaub am Bauernhof)
    • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
    • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (zB Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
    • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.
  • Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Phasen:

  • Phase 1: Soforthilfe (Antragstellung seit 30.3.2020 möglich):
    • Einheitswert von bis zu EUR 10.000 – Zuschuss EUR 500
    • Einheitswert von mehr als EUR 10.000 – Zuschuss EUR 1.000
  • Phase 2 – (Start Mitte April)
    • Voll- und Nebenerwerbsbetriebe können auf den Fonds zugreifen.
    • Bis zu EUR 2.000 pro Monat Förderung (Deckelung). Nebeneinkünfte werden gegengerechnet
    • Insgesamt bis zu EUR 6.000 pro Betrieb (3 Monate á EUR 2.000 – gilt für Phase 1 und 2 gemeinsam)
    • Diese Unterstützungen sind steuerfrei.

Kredite und Fonds der Bundesländer

Darüber hinaus wurden mehrere andere regionale Unterstützungsmaßnahmen verabschiedet, beispielsweise in Wien die Unterstützung durch die Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank
AG (WKBG) oder in Niederösterreich ein staatlicher Zuschuss zur Sicherung des Überlebens von bis
zu EUR 5.000 pro Unternehmen.

Notlagenfonds der Stadt Wien und Wirtschaftskammer Wien

Die Stadt Wien und die Handelskammer Wien leisten jeweils einen akuten Beitrag von EUR 10 Mio., damit Wiener Einzel- und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern bei schwerwiegenden Auswirkungen  aufgrund der Covid-19 Pandemie (Umsatzrückgang> 50%) Unterstützung erhalten.

Die Förderrichtlinien werden derzeit mit der Bundesförderung  abgestimmt. Eine aktualisierte Förderrichtlinie soll bis Ende April folgen.

4. Kurzarbeit

Im Allgemeinen versteht man unter Kurzarbeit die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Kurzzeitarbeit ist für Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und dem jeweiligen Sektor, in dem sie tätig sind, möglich (mit Ausnahme von Bundes- und Landesregierungen, Kommunen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und politischen Parteien).

Kurzarbeit bezweckt, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Der Arbeitgeber bezahlt ein Teilzeitgehalt und zusätzlich die vom AMS geförderte Kurzarbeitsunterstützung.

Die folgenden Schritte sind zu beachten:

1. Einholung erster Informationen im Download-Dokument des AMS oder auf der Website der WKO (https://www.wko.at/corona).

2. Information der örtlich zuständigen Landesstelle des AMS per Telefon, eAMS Konto oder E-Mail
über be(vor)stehende Beschäftigungsprobleme.

3. Kontaktaufnahme per E-Mail an die jeweilige Landes-Wirtschaftskammer zwecks Vorbereitung
der Sozialpartnervereinbarung; ein Muster einer Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung samt Handlungsanleitung steht auf der Website der WKO bereits zur Verfügung.

4. Wenn vorhanden: Gespräche mit dem Betriebsrat; sonst mit den einzelnen Beschäftigten.

5. Sozialpartnervereinbarung: Binnen 48 Stunden Unterschrift der Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) bei unterschriftsreifer Vereinbarung.

6. Übermittlung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrags auf Kurzarbeitsbeihilfe und die Sozialpartnervereinbarung per eAMS-Konto, per E-Mail
mit qualifizierter elektronischer Signatur oder per Post an die entsprechende AMS (Landes)Geschäftsstelle. Antrag kann rückwirkend ab 01.03.2020 gestellt werden.

Welche Rahmenbedingungen sind bei der Kurzarbeit zu beachten?

  • Die AMS-Förderung beginnt frühestens, wenn der Urlaub vergangener Urlaubsjahre gänzlich verbraucht ist und bestehende Zeitguthaben zur Gänze konsumiert sind.
  • Die Arbeitszeit muss im Schnitt um 10 % bis 90 % reduziert werden.
  • Kurzarbeit führt nicht zu einem 100%igen Nettoersatz sondern – abhängig von der Höhe des Bruttobezuges – nur zu 80 % bis 90 %. Bei einem Bruttobezug über der Höchstbeitragsgrundlage sinkt die Nettoersatzrate unter 80 %.
  • Kurzarbeit muss nicht für alle Beschäftigten umgesetzt werden.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann vorläufig für maximal 3 Monate mit Verlängerungsoption auf weitere 3 Monate abgeschlossen werden.

Großer Überblick über alle COVID-19 Maßnahmen & Erleichterungen für Unternehmer in Österreich:

Unsere Experten geben Ihnen einen komprimierten Überblick zum Stand der einzelnen COVID-19 Maßnahmen für Österreich: Kurzarbeit AMS, Finanzamt, Regionale Unterstützung, ÖGK & SVS, Corona-Hilfsfonds, Exportgarantie ÖKB, Härtefall-Fonds AMA, Härtefall-Fonds WKO, Maßnahmen in CEE, Garantien ÖKB, AWS, ÖHT, Direktzuschuss des Corona-Hilfsfonds und mehr! Die Corona-Erleichterungen für Unternehmer werden laufend aktualisiert:

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