Die Tourismusbranche in Österreich atmet mit 1. November 2018 auf: der Umsatzsteuersatz für Beherbergung wird wieder auf 10% gesenkt. Das bringt deutliche Vereinfachungen für die Betriebe und mehr Wettbewerbsfähigkeit.
1. Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 10 %
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergung von 10 % auf 13 % erhöht. Das brachte für die gesamte Branche komplexe Berechnungen, hohe Verwaltungskosten und auch Einiges an Unsicherheit mit sich. Nun kommt es mit Wirkung ab 1.11.2018 wieder zu einer Vereinfachung und zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 10 % in Österreich.
2. Was ändert sich bei der Umsatzsteuer in Österreich mit 1.11.2018 konkret?
Für folgenden Leistungen wird ab 1.11.2018 der Umsatzsteuersatz wieder von 13 % auf 10 % gesenkt:
- Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung). Als Nebenleistung gilt auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
- Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit dafür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
Diese Vereinfachung der Umsatzsteuersätze in Österreich ist jedenfalls zu begrüßen. Denn nun entfällt die teilweise sehr komplexe Aufteilung eines pauschal erhaltenen Entgelts für Beherbergung und Verköstigung, zB im Falle der Buchung einer Halbpension, auf die unterschiedlichen Steuersätze. Mit dieser Senkung nähert sich Österreich auch an die reduzierten Steuersätze der Nachbarländer wie zB Deutschland an, wo der Steuersatz für Beherbergung 7 % beträgt. So wird die Wettbewerbsfähigkeit der Branche im internationalen Vergleich verbessert.
3. Wie gehen Betriebe jetzt steuerlich mit An- und Vorauszahlungen um?
Eine spezielle Herausforderung stellt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes die Behandlung von An- und Vorauszahlungen für eine spätere Leistung dar. Grundsätzlich ist die erhaltene Anzahlung mit dem Steuersatz im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu besteuern. Bei Inkrafttreten der Änderung hat eine Nachversteuerung bzw. eine Berichtigung zu erfolgen.
Allerdings sehen die neuen Umsatzsteuerrichtlinien eine Vereinfachungsregelung vor: So kann die Anzahlungsrechnung für Leistungen nach dem 31.10.2018 auch bereits nach der künftigen Rechtslage ausgestellt werden.
4. Beispiel zur Anwendung des neuen Umsatzsteuersatzes mit Anzahlungen
Ein Hotelier in Österreich vergibt ein Zimmer für Jänner 2019 bereits im September 2018. Dafür wird eine Anzahlung in Höhe von EUR 113,00 inklusive Umsatzsteuer verlangt.
Variante 1: Besteuerung der Anzahlung nach aktueller Rechtslage
Der Hotelier verrechnet dem Kunden 13 % USt und stellt eine Anzahlungsrechnung über EUR 113,00 inklusive 13% Umsatzsteuer aus. Die Bezahlung erfolgt noch im September 2018. Der Hotelier muss EUR 13,00 (113/1,13*0,13) abführen und dem Kunden steht, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ein Vorsteuerabzug in derselben Höhe zu. Im ersten Voranmeldungszeitraum nach Änderung der Rechtslage, somit im November 2018, hat eine Berichtigung zu erfolgen. In der Umsatzsteuervoranmeldung – UVA 11/2018 kommt es dadurch zu einer Gutschrift von EUR 2,73 (13 – 113/1,1*0,1).
Jedenfalls ist eine Rechnungsberichtigung nötig, da der Hotelier ansonsten die höhere Umsatzsteuer aufgrund der Inrechnungstellung schuldet. Ebenso hat der Kunde im November seine Vorsteuer zu berichtigen.
Variante 2: Inrechnungstellung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage
Der Hotelier stellt dem Kunden eine Rechnung über EUR 113,00 inklusive 10 % Umsatzsteuer aus. Der Kunde bezahlt noch im September 2018. Lösung wie Variante 1. Dem Kunden steht, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ein Vorsteuerabzug in Höhe der ausgewiesen 10 %, somit im Betrag von EUR 10,27 zu. Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich und möglich.
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