Was Investoren & Unternehmer wissen müssen!
Welche steuerlichen Änderungen bringt das Jahr 2021 in Polen? Was sollten Investoren künftig beachten – und von welchen Entscheidungen profitieren sie? Die Expertinnen und Experten von TPA haben die wichtigsten Steuer-News für Polen für Sie zusammengefasst. Das Jahr 2021 begann in Polen mit Änderungen vorwiegend im KöSt-Bereich. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
1. Ertragsteuern (KöSt und ESt)
Seit 1. Jänner 2021 sind Kommanditgesellschaften mit Firmen- oder Geschäftssitz auf polnischem Staatsgebiet sowie Offene Handelsgesellschaften mit Firmen- oder Geschäftssitz auf polnischem Staatsgebiet, deren Komplementäre nicht nur natürliche Personen sind, körperschaftsteuerpflichtig. Dies gilt nicht für OHGs, die der Steuerbehörde innerhalb einer gesetzlich geregelten Frist relevante Informationen über Einkommensteuerpflichtige übermitteln, die direkt oder über für Einkommensteuerzwecke nicht steuerpflichtige Rechtsträger Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Gesellschaft haben, oder wenn sie diese Informationen bekanntgeben, sobald dies erforderlich ist. Weiters können Kommanditgesellschaften beschließen, die Registrierung zu Körperschaftsteuerzwecken bis 1. Mai 2021 aufzuschieben.
Steuerpflichtige, deren Einnahmen im jeweiligen Steuerjahr EUR 50 Mio. übersteigen, sowie Steuerkapitalgruppen sind verpflichtet, einen im jeweiligen Steuerjahr ausgefertigten Bericht über die Steuerstrategie zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat Art, Typ und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und detaillierte Angaben zu enthalten. Der Bericht ist von den Steuerpflichtigen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende des Steuerjahres vorzulegen.
Außerdem wurde Anfang 2021 eine sogenannte „estnische Körperschaftsteuer“ eingeführt. Der „estnische KöSt.-Satz“ beläuft sich auf 0 % für Gesellschaften, die Gewinne in die Entwicklung ihrer Tätigkeiten investieren und weitere Kriterien erfüllen. Andernfalls betragen die Sätze für die „estnische KöSt.“ 25 % / 15 % (für kleine Steuerpflichtige) mit einer gesondert berechneten Steuerbemessungsgrundlage, wobei die Möglichkeit einer Senkung besteht.
In das polnische Steuerrecht wurde eine Definition für Immobiliengesellschaft aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Gesellschaft, bei der am letzten Tag des vergangenen Steuerjahres zumindest 50 % des Vermögens entweder direkt oder indirekt den Wert der in Polen befindlichen Immobilien darstellen, und dieser Wert PLN 10.000.000 übersteigt. Nach dem neuen Mechanismus ist eine Immobiliengesellschaft selbst Steuerschuldner der Steuer auf den Verkauf von Anteilen an dieser Gesellschaft.
Im Rahmen der neue Regelungen wurde die Grenze für Einkünfte, die einen Steuerpflichtigen dazu berechtigen, den reduzierten KöSt.-Satz von 9 % anzuwenden, von EUR 1,2 Mio. auf EUR 2 Mio. angehoben.
Eine Erweiterung der Gruppe von Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den pauschalen Ertragsteuersatz haben, wurde durch die Erhöhung der Einkommensgrenze von derzeit EUR 250.000 auf EUR 2 Mio. erreicht. Zu guter Letzt wurde die Definition von Freiberuflern, die die Flat Rate anwenden können, ebenfalls geändert.
2. Umsatzsteuer (USt.)
Mit 1. Jänner 2021 hat Polen eine Reihe von Änderungen verabschiedet, die darauf abzielen, die Einhaltung der USt.-Bestimmungen durch die polnischen Steuerpflichtigen zu erleichtern – ein Umsatzsteuervereinfachungspaket genannt SLIM VAT.
Die Frist für den fortlaufenden Vorsteuerabzug wurde bei monatlicher Zahlung auf insgesamt bis zu 4 Perioden erstreckt und für vierteljährlich zahlende Steuerpflichtige auf bis zu 3 Zahlungsperioden. Weiters wurde die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Rechnungen, die den Kauf von Beherbergungsdienstleistungen für den Wiederverkauf dokumentieren, eingeführt.
Was den Export von Waren betrifft, so wurde die Frist für die tatsächliche Durchführung der Ausfuhr von 2 auf 6 Monate erstreckt, um den Satz von 0 % auf die Vorauszahlung beim Warenexport anwenden zu können.
Das Umsatzsteuervereinfachungspaket SLIM VAT bringt auch mit sich, dass Steuerpflichtige für Umsatzsteuerzwecke dieselben Bestimmungen für die Währungsumrechnung auswählen können wie für die Berechnung der Einkommensteuer. Außerdem ist der Lieferant nicht mehr verpflichtet, eine Bestätigung des Erhalts der korrigierten Rechnung vom Kunden einzuholen, um die Steuerbemessungsgrundlage und die Ausgangsumsatzsteuer zu senken.
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