Rumänien: Covid-19 Maßnahmen

25. May 2020 | Reading Time: 13 Min

Rumänien Covid-19 Virus Hilfe für Unternehmen TPA

Update 25 Mai 2020

Beginnend mit 21. März wurde im rumänischen Amtsblatt eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Geschäftswelt während des aufgrund von Covid-19 erklärten Ausnahmezustands veröffentlicht. Diese Maßnahmen wurde durch die Notstandsverordnung 32/2020 vom 30. März erweitert.
Diese beinhalten:

1. RECHTLICHE MASSNAHMEN

1. Bankgarantien für KMU und Kleinstunternehmer in Rumänien

Das Finanzministerium garantiert bis zu 80% der Kredite, die KMU gewährt werden (oder 90% bei Kleinunternehmen und Kleinstunternehmen). Der Höchstwert der für die Finanzierung des Betriebskapitals zu gewährenden Kredite darf die durchschnittlichen Ausgaben für das Betriebskapital der letzten zwei Geschäftsjahre nicht überschreiten und ist auf 5 Mio. RON (bzw 500.000 RON / 1 Mio. RON für Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen) begrenzt. Für Investitionskredite beträgt der maximale Finanzierungswert 10 Mio. RON.

Die Dauer der Garantie beträgt bei Krediten für das Betriebskapital 36 Monate (verlängerbar um weitere 36 Monate), für Investitionen 120 Monate.

Das Ministerium für Finanzen verzichtet auf die Zinsen für die zu garantierenden Darlehen, für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens bis zum 31. März 2021.

Alle ausstehenden steuerlichen Verpflichtungen und sonstigen Schulden gegenüber dem Staatshaushalt werden aus den im Rahmen dieses Programms gewährten Betriebsmittelkrediten bezahlt.

2. Stundung der Darlehensrückzahlungen für 9 Monate

Dringlichkeitsverordnung Nr. 37/2020 legt in Bezug auf von Finanzinstituten gewährte Kredite folgendes fest:

Die Rückzahlungspflicht (einschließlich Zinsen und Provisionen) für Darlehen, die vor dem 30. März 2020 (Datum des Inkrafttretens der Dringlichkeitsverordnung Nr. 37/2020) gewährt wurden, kann auf Antrag des Schuldners für einen Zeitraum von bis zu 9 Monaten ausgesetzt werden, allerdings nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus.

Diese Erleichterung steht Schuldnern (natürliche Personen, Selbständige, kleine und mittlere Unternehmen usw.) zur Verfügung, deren Darlehen nicht fällig sind und für die der Gläubiger bis zum 30. März 2020 keine voraussichtliche Fälligkeit angegeben hat.

Sie wird gewährt für

  • Darlehen, die zum Zeitpunkt der Ausrufung des Notstands keine Rückstände hatten; und
  • Kreditnehmer, deren Einkommen direkt oder indirekt von der Covid-19-Pandemie betroffen ist.

Der Betrag der von den Schuldnern geschuldeten und gestundeten Zinsen wird auf dem am Ende der Stundungsperiode verbleibenden Kreditsaldo kapitalisiert.

KMU können diese Erleichterung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt

  • sie unterbrechen oder reduzieren ihre Tätigkeit und haben nicht die finanzielle Kapazität, die Löhne ihrer Mitarbeiter zu zahlen (gemäß GEO Nr. 30/2020); und
  • sie sind zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufschubs nicht zahlungsunfähig.

Die Durchführungsbestimmungen zu den vorgenannten Bestimmungen werden innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Inkrafttreten erstellt.

3. Notstandszertifikate

Während des Ausnahmezustands erhalten alle kleinen und mittleren Unternehmen, die im Besitz eines vom Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld ausgestellten Notstandszertifikats sind (unter bestimmten Bedingungen) einen Zahlungsaufschub.

Das Notstandszertifikat (CSU) wird allen berechtigten Wirtschaftsteilnehmern gemäß den Notstandsverordnungen und militärischen Anordnungen ausgestellt. Das CSU ermöglicht es ihnen,  die von der rumänischen Regierung zur Verfügung gestellten wirtschaftlichen, steuerlichen und sozialen Notstandsmaßnahmen zu nutzen und in den Handelsbeziehungen mit Dritten einzusetzen.

Zwei verschiedene Typen von Zertifikaten können an die anspruchsberechtigten Wirtschaftsbeteiligten ausgestellt werden:

  • TYP 1 (blau) – im Falle einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Tätigkeit während der Dauer des Ausnahmezustands.
  • TYP 2 (gelb) – im Falle eines Rückgangs der Einnahmen für März 2020 um mindestens 25% im Vergleich zum durchschnittlichen Niveau der Einnahmen für den Zeitraum Januar bis Februar 2020.

Details zu den Notstandszertifikaten in Rumänien:

  • Notstandszertifikate können kostenlos und ausschließlich online über die Plattform http://prevenire.gov.ro bezogen werden.
  • Die Identifikationsdaten des Wirtschaftsteilnehmers und eine vom gesetzlichen Vertreter ausgefüllte eidesstattliche Erklärung sind mittels elektronischer Signatur hochzuladen. In der Erklärung muss bestätigt werden, dass alle eingereichten Informationen und Dokumente der Wahrheit entsprechen und den geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Art des beantragten Zertifikats entsprechen.
  • ACHTUNG: Antragsteller, die nicht beim Handelsregisteramt registriert sind, müssen zusätzliche Unterlagen über die Zulassung ihrer Tätigkeit einreichen.
  • Die Bescheinigungen werden nach der Validierung der Systemanfrage automatisch in elektronischer Form, ausschließlich während des derzeit in Rumänien ausgerufenen Ausnahmezustands ausgestellt werden.
  • Jeder Wirtschaftsteilnehmer kann nur einen Zertifikatstyp (blau oder gelb) erhalten.
  • Die Zertifikate sind ohne Unterschrift und Stempel gültig. Die Authentifizierung ist über die Plattform auf der Grundlage von Serie und Nummer möglich.

4. Zahlungsaufschub für Miete und Nebenkosten für eingetragene Headquarters und Filialen.

Während des Ausnahmezustands, wird kleinen und mittleren Unternehmen (im Sinne des Gesetzes), die ihre Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnung ganz oder teilweise unterbrochen haben und über eine vom Ministerium für Finanzen ausgestellte Bescheinigung über die Notsituation verfügen, Zahlungsaufschub für Versorgungsleistungen – Strom, Erdgas, Wasser, Telefon und Internet – sowie die Miete für das eingetragene Headquarter bzw. die Filialen gewährt.

Zahlungsaufschub für Miete und Nebenkosten wird auch für Berufsgruppen gewährt, die Dienstleistungen von öffentlichem Interesse erbringen (Notare, Anwälte, Gerichtsvollzieher). Die gleichen Erleichterungen gelten auch für Hausärzte und Zahnarztpraxen, in denen maximal 20 Personen ihre Tätigkeit ausüben, wenn sie unmittelbar von behördlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Covid-19 Pandemie betroffen sind. Die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten werden in einer noch ausstehenden Regierungsentscheidung festgelegt.

5. Verschiebung der Einreichungsfrist für die Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer

Die Frist für die Abgabe der Erklärung über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Gesetz Nr. 129/2019 zur Bekämpfung der Geldwäsche verlängert sich ab dem Datum der Beendigung des Ausnahmezustands um 3 Monate; Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ist im Ausnahmezustand ebenfalls ausgesetzt.

6. Antrag auf Anwendung höherer Gewalt auf laufende Verträge kleiner und mittlerer Unternehmen.

In laufende Verträgen (ausgenommen hiervon sind Mietverträge), die von kleinen oder mittleren Unternehmen (im Sinne des Gesetzes) geschlossen werden, kann die höhere Gewalt erst geltend gemacht werden, nachdem versucht wurde den Vertrag neu auszuverhandeln, um die Vertragsklauseln an den Notfallszustand anzupassen.

Höhere Gewalt im Sinne der Notstandsverordnung wird als unvorhersehbarer, absolut unvermeidlicher Umstand angesehen, der sich aus dem Vorgehen der Behörden bei der Anwendung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ergibt, dies wiederum Auswirkungen auf die Tätigkeit des kleinen und mittleren Unternehmens hat und dieser Umstand durch die vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Bescheinigung bestätigt wird. Die Vermutung des Vorliegens (oder Nichtvorliegens) höherer Gewalt kann jedoch von einer betroffenen Vertragspartei durch entsprechende Beweismittel erbracht werden. Der unvorhersehbare Charakter wird anhand des Zeitpunkts beurteilt, zu dem das betroffene Rechtsverhältnis begonnen hat. Die von den Behörden gemäß dem normativen Gesetz zur Feststellung des Ausnahmezustands getroffenen Maßnahmen werden nicht als unvorhersehbar angesehen.

2. STEUERN

1. Steuerliche Verpflichtungen

Für steuerliche Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notstandsverordnung (durch die alle diese Maßnahmen umgesetzt wurden) fällig sind und nach Beendigung der im Ausnahmezustand geltenden Maßnahmen noch nicht bezahlt wurden, fallen keine Verzugszinsen und Strafen an.
Diese Erleichterung bleibt bis 30 Tage nach Aufhebung des Ausnahmezustandes aufrecht.

2. Bestimmung der Körperschaftsteuervorauszahlungen

Körperschaftsteuerpflichtige, die vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des Vorjahresgewinns leisten, können Körperschaftsteuervorauszahlungen leisten, die auf der Grundlage
des tatsächlich für jedes Quartal im Jahr 2020 berechneten steuerpflichtigen Gewinns ermittelt werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

3. Anreize für die Zahlung der Körperschaftssteuer und der Steuer für Kleinstunternehmen

Steuerzahler, die der Körperschaftsteuerregelung unterliegen, profitieren von Ermäßigungen des für
das erste Quartal des Jahres fälligen Steuerbetrags, sofern sie bis zum 25. April 2020 zahlen, wie folgt:

  • 5% für große Steuerzahler
  • 10% für kleine und mittlere Steuerzahler

Diese Begünstigung steht auch:

  • Steuerzahlern, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, sofern sie ihre Steuer bis zu dem Stichtag zahlen, der in den Zeitraum vom 25. April bis zum 25. Juni 2020 fällt; und
  • Steuerzahlern, die Steuern für bestimmte Aktivitäten zahlen, die der Körperschaftssteuer unterliegen und sich auf das erste Quartal des Jahres 2020 beziehen

offen.

Steuerzahler, die der Kleinstunternehmenssteuer unterliegen, profitieren von einer 10%igen Ermäßigung des für das erste Quartal fälligen Steuerbetrags, sofern dieser innerhalb der gesetzlichen Frist (d.h. bis zum 25. April 2020) gezahlt wird.

4. Zahlungsfrist für lokale Steuern auf Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge

Verlängerung der Zahlungsfrist für lokale Steuern auf Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge vom
31. März auf 30. Juni 2020 (die von den Behörden gewährten Prämien bleiben bestehen).

5. Änderungen bei Schulden gegenüber dem Staatshaushalt

Die Fristen für die Einreichung von Anträgen im Hinblick auf die Umsetzung der Umstrukturierung der Schulden gegenüber dem Staatshaushalt wurden auf den 31. Juli bzw. 30. Oktober 2020 verschoben.

(Rumänische Steuerzahler können von einer Umstrukturierung ihrer Schulden von mehr als RON 1 Mio. gegenüber dem Staatshaushalt (sowohl Kapitalbeträge als auch Zinsen und Strafen für verspätete Zahlungen), die zum 31. Dezember 2018 ausständig waren, profitieren, sofern diese nicht bis zur Erlassung des Steuerbescheides bezahlt wurden.)

6. Maßnahmen zur Umschuldung von Steuerverbindlichkeiten

Verzugszinsen und Strafen für gestundete Steuerverbindlichkeiten als auch Ratenvereinbarungen werden bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Ende des Ausnahmezustandes ausgesetzt.

7. Aussetzung von Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung

Maßnahmen zur Einhebung von Abgabenforderungen in Form von Pfändungen und Zwangsversteigerungen werden bis 30 Tage nach Beendigung des Ausnahmezustands ausgesetzt.

8. Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll auf sanitäre Anlagen

Importe von Wirtschaftsgütern des Sanitärbereichs (einschließlich (i) denaturiertem Ethanol, das zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet und von Importeuren im Besitz von Genehmigungen zum Inverkehrbringen eingeführt wird, und (ii) Maschinen, die zur Herstellung von Schutzmasken verwendet werden) sind während des Ausnahmezustands und bis 30 Tagen danach von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Die Steuer wird in der MwSt.-Erklärung sowohl als Umsatz- als auch als Vorsteuer ausgewiesen.

Unabhängig davon dürfen Inhaber von Steuerlagern, die zur Herstellung alkoholischer Getränke berechtigt sind, nun Ethanol denaturieren. Dies gilt für einen Zeitraum, der 15 Tage nach dem Ende des Ausnahmezustands endet, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. Einreichung eines Antrags bei der Zollbehörde).

9. Erstattung der Mehrwertsteuer mit anschließender Betriebsprüfung

Während des Ausnahmezustands und bis 30 Tage danach werden, Vorsteuerguthaben rückerstattet, wobei Betriebsprüfungen im Nachgang auf der Grundlage von risk assessments durchgeführt werden. Diese Regelung findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

  • Betriebsprüfung wurde vor dem 16. April 2020 eingeleitet, nachdem der Steuerzahler einen Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer gestellt hat
  • die Steuerdokumentation des Steuerpflichtigen weist auf Handlungen hin, die als Straftaten geahndet werden
  • es besteht das Risiko, dass die Mehrwertsteuer zu Unrecht erstattet wird
  • freiwillige Liquidation oder ein Insolvenzverfahren wurden eingeleitet (mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Sanierungsplan genehmigt wurde)
  • Steuerpflichtige (ausgenommen mittlere und große Steuerschuldner) beantragen entweder (i) eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer, für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten; oder (ii) eine Rückerstattung in der ersten Mehrwertsteuererklärung, nach der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke

10. Fristverlängerung für Einreichung des Jahresabschlusses 2019

Die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses 2019 wurde auf 31. Juli 2020 verlängert

11. Finanzielle Zuwendungen durch Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die öffentliche Institutionen oder andere Einrichtungen der öffentlichen Hand finanziell unterstützen, können die entsprechenden Zuwendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer absetzen, auch wenn der Zuwendungsbegünstigte nicht als spendenbegünstigte Einrichtung erfasst ist.

12. Steuer auf bestimmte unternehmerische Tätigkeiten

Steuerpflichtige (die im Besitz einer Notstandsbescheinigung sind und keinem Insolvenzverfahren unterliegen), die ihre Geschäftstätigkeit während des Ausnahmezustands ganz oder teilweise einstellen, sind von der Steuer für „bestimmte unternehmerische Tätigkeiten“ befreit.

13. Besteuerung von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsbeihilfen

Während des gesamten Ausnahmezustands unterliegen die Arbeitslosenbeihilfe und die Beihilfe für Kinderbetreuung, die für den Zeitraum der Schließung von Schulen gewährt wird, nicht den im Steuergesetz vorgesehenen Steuerbegünstigungen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die für den Bausektor, die IT-Branche (Softwareprogrammierung) sowie Forschung und Entwicklung vorgesehene spezifische Lohnsteuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt. Außerdem steht die Befreiung von Krankenversicherungsbeiträgen und die Ermäßigung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die im Baugewerbe tätig sind, nicht zu. Dies gilt für Beihilfen, die ab April 2020 aus dem Arbeitslosenbudget oder dem Staatshaushalt gezahlt werden.

14. Aussetzung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist wird ausgesetzt oder beginnt erst 30 Tage nach dem Ende des Ausnahmezustands in Bezug auf (i) das Recht der Steuerbehörden, Steuern festzusetzen und die Eintreibung von Steuern zu forcieren; und auf (ii) das Recht der Steuerzahler, die Erstattung von Steuerforderungen zu verlangen.

15. Steuerbefreiung für bestimmte Sachbezüge

Sachbezüge, die Arbeitnehmern gewährt werden, die aufgrund Ihrer Fähigkeiten für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers von wesentlicher Bedeutung sind und die sich bei der Arbeit in präventiver Isolation befinden, unterliegen nicht der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben.

16. Maßnahmen in Bezug auf Glücksspiele

Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit traditionellen Glücksspiellizenzen werden für die Dauer des Ausnahmezustands ausgesetzt. Wenn die Zahlung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Ende des Ausnahmezustands erfolgt, werden keine Strafen verhängt. Darüber hinaus sollten Anträge auf eine erneute Genehmigung der Tätigkeit innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende des Ausnahmezustands eingereicht werden.

17. Erhöhung des maximalen Wertes der Essensgutscheine

Ab 1. April 2020 wird der maximale Wert der Essensgutscheine von RON 15,18 auf RON 20 erhöht.

3. LOHNVERRECHNUNG

1. Besondere Maßnahmen bei vorübergehender Unterbrechung oder Reduzierung der Arbeitstätigkeit

Nach dem Arbeitsrecht hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder anderen verwandten Gründen vorübergehend zu unterbrechen
oder zu verringern.

Eine vorübergehende Unterbrechung oder Einstellung der Tätigkeit auf Initiative des Arbeitgebers führt zur Aussetzung einzelner Arbeitsverträge, dies auch ohne Erfordernis der Zustimmung der Arbeitnehmer und ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Während des gegenwärtigen Ausnahmezustands werden für die Dauer der Aussetzung einzelner Arbeitsverträge auf Initiative des Arbeitgebers im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit, an die Arbeitnehmer Lohnzuschüsse in Höhe von 75% des Grundgehalts, jedoch maximal
bis zu 75 % des in Rumänien üblichen Durchschnittseinkommen (dh RON 5.429 für 2020) aus dem Staatshaushalt für Arbeitslosenhilfe ausbezahlt.

Berechnung der Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge

Die Lohnzuschüsse unterliegen der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen,
mit Ausnahme des Sozialbeitrags für Arbeit (2,25%).

Diese Entlastungsmaßnahme findet auf die folgenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung,
sofern sie ihre Tätigkeit während des festgelegten Ausnahmezustands unterbrechen:

  • Personen, die ein Unternehmen betreiben,
  • Personen, die individuelle Arbeitsverträge nach dem Gesetz der Zusammenarbeit abgeschlossen haben,
  • Personen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes für Leibeserziehung und Sport Nr. 69/2000 fallen,
  • Natürliche Personen, die ihre Einkünfte ausschließlich aus Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beziehen,
  • Personen, die auf einer anderen gesetzlich vorgesehenen Grundlage als dem Arbeitsvertrag beschäftigt werden.
  • Ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverträgen und mindestens einer Vollzeitbeschäftigung, die während der Dauer des Ausnahmezustands in Kraft ist, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der oben genannten Entlastungsmaßnahme
  • ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverträgen, die alle infolge des Ausnahmezustands ausgesetzt sind, ist vom Anwendungsbereich der oben genannten Entlastungsmaßnahme umfasst und wird in einem solchen Fall in Verbindung mit jenem Arbeitsvertrag der für den Arbeitnehmer die günstigsten Regelungen enthält gewährt.
  • Für die oben genannten Begünstigten beträgt die aus dem Staatshaushalt gezahlte Entschädigung 75% des Brutto-Durchschnittslohns.
  • Das Verfahren zur Erlangung von Entschädigungen aus dem Staatshaushalt beinhaltet die Übermittlung folgender Dokumente durch den Arbeitgeber per E-Mail an die Arbeitsagentur des Landkreises,
    in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben:
    – einen vom rechtlichen Vertreter unterzeichneten und datierten Antrag;
    – eine vom rechtlichen Vertreter unterzeichnete eidesstattliche Erklärung;
    – eine Liste der Personen, für die die Entschädigung geltend gemacht werden;
  • Die Zahlung erfolgt spätestens 15 Tage nach Einreichung der Unterlagen auf das Bankkonto des Arbeitgebers, und die Arbeitnehmer erhalten die Zahlung innerhalb von maximal 3 Arbeitstagen ab
    dem Datum der Überweisung auf das Bankkonto.

2. Sondermaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 19/2020 bezüglich der Gewährung von freien Arbeitstagen für Eltern

Das Gesetz Nr. 19/2020 über die Gewährung von arbeitsfreien Tagen an Eltern, damit diese ihre Kinder im Falle der vorübergehenden Schließung von Bildungseinrichtungen betreuen können, trat am 17. März 2020 in Kraft.

Diese Möglichkeit wird entweder nur einem Elternteil bzw einem gesetzlichen Vertreter einer erwachsenen Person mit Behinderung, die in einer Bildungseinrichtung angemeldet ist, gewährt.

Während des gegenwärtigen Ausnahmezustands entspricht die Anzahl der bezahlten freien Arbeitstage, die einem Elternteil gewährt werden, der Anzahl der bis zum Ende des erklärten Ausnahmezustands verbleibenden Arbeitstage, mit Ausnahme jener Arbeitstage, die in die Schulferien fallen, einschließlich der Arbeitstage während der Schulferien. Vorschulische Bildungszentren fallen ebenfalls in die Kategorie der Bildungseinrichtungen.

Eltern können während des gesamten Zeitraums, für den die Behörden die Schließung von Bildungseinrichtungen beschließen, diese arbeitsfreien Tagen geltend machen, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sie haben Kinder im Alter bis zu 12 Jahren oder Kinder mit Behinderungen bis zum Alter von 18 Jahren, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.
  • Die ausgeübte Tätigkeit erlaubt kein Home-Office oder Teleworking

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten nicht für Eltern,
wenn sie in den Genuss anderer zuvor beschlossener Sozialschutzmaßnahmen kommen:

  • Ein Elternteil befindet sich in
    – Mutter/Vaterschaftsurlaub oder
    – Urlaub oder unbezahltem Urlaub befindet
  • Gesetzliche Betreuer von Kindern mit Behinderung
  • der Arbeitsvertrag wurde/wird während der vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit
    des Arbeitgebers ausgesetzt
  • eine der vorstehenden Möglichkeiten trifft auf den anderen Elternteil zu
  • der andere Elternteil erzielt kein einkommensteuerpflichtiges Einkommen

Diese Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmer aus dem öffentlichen sowie privaten Sektor, mit Ausnahme der Sektoren (Energie-, Atom-, Sanitär- und Sozialhilfezentren, Telekommunikation, Radio, öffentliches Fernsehen, öffentlicher Verkehr, Sanitäranlagen und häusliche Gas-, Strom-, Wärme- und Wasserversorgung); in diesen Fällen können freie Tage nur mit Zustimmung des Arbeitgebers gewährt werden.

  • Die Höhe des Zuschusses, der für jeden freien Tag gewährt wird, entspricht 75 % des für einen Arbeitstag gezahlten Gehalts, jedoch nicht mehr als das Tagesäquivalent von 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts in Rumänien (5.429 RON für 2020), auf das Einkommenssteuer und Sozialbeiträge zu entrichten sind.
  • Der Zuschuss ist zunächst vom Arbeitgeber zu zahlen, und der vom Elternteil erhaltene Nettobetrag wird dem Arbeitgeber anschließend (nur für den Zeitraum, in dem die Behörden die Schließung von Bildungseinrichtungen anordnen) aus dem Garantiefonds des Staatshaushalts erstattet.
  • Der Arbeitgeber muss hierzu binnen 30 Tagen ab Zahlung des Zuschusses an seine Arbeitnehmer einen Rückerstattungsantrag bei der örtlichen Arbeitslosenagentur stellen (auch mittels Email möglich) stellen.
  • Die betreffenden Beträge werden den Arbeitgebern innerhalb von 60 Kalendertagen nach Antragstellung erstattet.

 

Bleiben Sie gesund!

Sie finden im interaktigen PDF die COVID-19 Entlastungsmaßnahmen für folgenden CEE/SEE Länder: Albanien, Bulgarien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Slowakei, Serbien und Slowenien!

COVID19- cee support programs for companies in CEE- TPA PDF

 

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