Sachbezüge 2020 bei Firmenwagen: CO2-Grenzwerte
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ anzusetzen, höchstens EUR 960 pro Monat.
Wenn der CO2-Emissionswert des KFZ bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, so beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, höchstens EUR 720 pro Monat.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert nach der bisher angewandten NEFZ-Methode beträgt für das Jahr 2019 121 g/km und verringert sich im Jahr 2020 um 3 g auf 118 g/km.
Für die Ermittlung des Sachbezugs (1,5 % oder 2 %) ist die CO2-Emissionswertgrenze des Kalenderjahres der Anschaffung maßgeblich. Für KFZ, die im Jahr 2016 oder früher angeschafft wurden, gilt der CO2-Emmissionswert von höchstens 130 g/km.
In Zukunft ist der CO2-Emissionswert nach der WLTP-Methode zu ermitteln. Da diese Methode zu höheren Emissionswerten führt, wurden auch die Grenzwerte für den verringerten Sachbezug angepasst.
Für ab 1.4.2020 erstmals neu zugelassene PKWs ist jedenfalls der höhere WLTP Wert beachtlich. Die Grenze für 2020 liegt bei 141 g/km. Diese Grenze verringert sich in den Folgejahren um jeweils 3 g bis auf 126 g/km im Jahr 2025.
Neues zu laufenden Kostenbeiträgen
Die Verordnung enthält außerdem eine Neuregelung der laufenden Kostenbeiträge.
Neben der bereits bisher in der Sachbezugswerteverordnung enthaltenen Bestimmung zur Berücksichtigung von einmaligen Kostenbeiträgen (Abzug von den Anschaffungskosten vor Berechnung des Sachbezuges) findet sich nun auch eine Aussage zu laufenden Kostenbeiträgen.
Bei einem Firmen-Kfz, dessen Anschaffungskosten EUR 48.000 überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von EUR 960/720 bzw. EUR 480/360 (halber Sachbezug) zu berücksichtigen.
Die Konsequenz ist, dass bei Anschaffungskosten über EUR 48.000 die Kostenbeiträge der Mitarbeiter steuerlich zumindest teilweise ins Leere laufen.
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