Slowenien hat zuletzt nur geringfügige (steuerliche) Adaptierungen vorgenommen. Unter anderem wurde das Mindestgehalt erhöht. Was sich sonst noch bei Steuern 2018 geändert hat, lesen Sie hier.
Slowenien: Einzelne Aktualisierungen
Im slowenischen Abgabenrecht sind zum 01.01.2018 – wohl aufgrund der bevorstehenden Parlamentswahlen – kaum Änderungen vorgenommen worden. Die wenigen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf Begleitmaßnahmen zum Gesetz über grenzüberschreitende Dienstleistungen, die IFRS 9 sowie auf die Eindämmung unerwünschter Auswirkungen steuerlicher Begünstigungen in der Vergangenheit in Zusammenhang mit Pauschalierungen.
Slowenien: Entsendungen von Mitarbeitern
Durch das Gesetz über grenzüberschreitende Dienstleistungen (Zakon o čezmejnem izvajanju storitev) wird der „Export“ von Mitarbeitern bei Gesellschaften, die in Slowenien keinen bzw. einen nicht nennenswerten Geschäftsumfang aufweisen, unterbunden. Seit 01.01.2018 gilt jede im Ausland erbrachte Dienstleistung im Rahmen der registrierten Tätigkeit als Entsendung.
Achtung: Dienstreise oder Entsendung?
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über grenzüberschreitende Dienstleistungen wären einkommensteuerrechtlich vielfach Dienstreisen in Entsendungen umqualifiziert worden. Bei kurzfristen Tätigkeiten für Kunden (bis zu drei Monaten) lagen in der Vergangenheit idR Dienstreisen vor. Ohne Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz wären zB vom Dienstgeber getragene Hotelkosten Sachbezug und die Abgeltung für Mehraufwendungen am Tätigkeitsort (Diäten) wäre steuerpflichtig geworden. Um die Folgen der Umqualifizierung zu glätten, wurden zahlreiche Änderungen zu Gunsten von Dienstnehmern eingeführt.
- Der Abschluss von Krankenversicherungen für Tätigkeiten im Ausland gilt idR nicht als Sachbezug.
- Das Verpflegungsentgelt iHv maximal 6,12 EUR / Arbeitstag ist bei Entsendungen steuerfrei.
- Bei ununterbrochenen Entsendungen von bis zu 30 Tagen und bei Fahrern im internationalen Fernverkehr (bis zu 90 Tagen) sind Diäten weiterhin steuerfrei. Soweit die 30- bzw 90-Tageregel überschritten wird, wird ein um 80 % erhöhtes Verpflegungsentgelt steuerfrei belassen.
- Im Rahmen der Entsendung kann das Fahrtenentgelt für Fahrten zwischen gewöhnlichem Aufenthalt und Dienstort während der Entsendung steuerfrei belassen werden.
- Bei ununterbrochenen Entsendungen von bis zu 90 Tagen ist die Zurverfügungstellung einer Unterkunft kein Sachbezug.
20 % des Bruttobezuges werden – begrenzt mit EUR 1.000 und vorausgesetzt, zahlreiche weitere Bedingungen werden erfüllt – bei über 30 Tagen entsendeten Personen aus der Besteuerung ausgenommen.
Slowenien: Ausnahme für Erfolgsprämien
Seit 01.01.2018 sind bei Erfüllung bestimmter Kriterien Erfolgsprämien bis zu einem Betrag von 100 % des durchschnittlichen Gehalts in Slowenien (aktuell 1.621,46 EUR brutto) von der Besteuerung ausgenommen. Die Prämien unterliegen nur der Sozialversicherung.
Ausgabenpauschale bei gewerblichen Einkünften
Gewerbliche Einkünfte konnten unter bestimmten Voraussetzungen relativ günstig einer Besteuerung zugeführt werden. Um Missbrauch zu verhindern, wurden sowohl Umsatz- als auch Absetzbetragsgrenzen eingeführt. Eine wiederlegbare „Familienzusammenrechnungsvermutung“ wurde eingeführt, um ein gezieltes Familiensplitting von Einkünften zu verhindern.
Neues aus dem Körperschaftsteuergesetz
Im Körperschaftsteuergesetz wird im Zusammenhang mit IFRS 9 normiert, dass die steuerlich nicht anerkannte Bewertung der Finanzinstrumente anlässlich der Veräußerung oder dem sonstigen Abgang aus den Büchern in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubinden ist. Der Körperschaftsteuersatz bleibt unverändert bei 19 %.
Mindestgehalt erhöht
Das Mindestgehalt in Slowenien beträgt seit 01.01.2018 EUR 842,79 EUR.
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