In Slowenien wurden mit Wirkung ab 1.1.2020 zahlreiche Abgabengesetze geändert.
Am 05.11.2019 wurden im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 66/2019 Novellen bzw. Änderungen der wichtigsten Steuergesetze bekanntgegeben. Relevante Änderungen in den wichtigsten Gesetzen werden kurz dargestellt:
1. Körperschaftsteuergesetz in Slowenien
- Verlustvorträge und steuerliche Begünstigungen (zB Investitionsfreibeträge) dürfen die steuerliche Bemessungsgrundlage insgesamt um höchstens 63% vermindern. Zuvor konnte die steuerliche Bemessungsgrundlage durch Investitionsfreibeträge auch auf null herabgesenkt werden.
- Durch die KÖST-Novelle werden Regeln zur Beseitigung bzw Neutralisierung von hybriden Gestaltungen kodifiziert, die sich aus grenzüberschreitenden Gestaltungen ergeben. Weiters werden Wegzugsregelungen normiert.
- IFRS 16 über die Bilanzierung von Leasingverhältnissen ist in Slowenien ab dem 1.1.2019 für prüfungspflichtige Gesellschaften anzuwenden. Nunmehr wurde klargestellt, dass für die Abschreibung der aktivierten Vermögenswerten steuerlich die steuerliche Höchstabschreibungsdauer des geleasten Vermögenswerts heranzuziehen ist.
2. Einkommensteuergesetz
- Entlastung des Arbeitseinkommens durch Anhebung der Steuerklassen und Erhöhung des allgemeinen Absetzbetrages
Die neuen Grenzen des Einkommensteuertarifs in Slowenien sind:
Bei einer jährlichen Netto-Steuerbemessungsgrundlage (in EUR) | beträgt die Einkommensteuer (in EUR) | |
ab | Bis | |
8.500,00 | 16% | |
8.500,00 | 25.000,00 | 1.360,00 + 26 % des Betrags, der 8.500,00 übersteigt |
25.000,00 | 50.000,00 | 5.650,00 + 33 % des Betrags, der 25.000,00 übersteigt |
50.000,00 | 72.000,00 | 13.900,00 + 39 % des Betrags, der 50.000,00 übersteigt |
72.000,00 | 22.480,00 + 50 % des Betrags, der 72.000,00 übersteigt |
Anhebung des Einkommensteuersatzes für Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus der Vermietung von Vermögenswerten um 2,5% auf 27,5%. Als Kapitaleinkünfte gelten Einkünfte aus Zinsen und Dividenden und auch „Spekulationseinkünfte“. Spekulationseinkünfte sind sowohl Gewinn aus der Veräußerung von Liegenschaften und Gesellschaftsanteilen. Der Steuersatz der Spekulationseinkünfte reduziert sich mit der Dauer des Eigentums.
Gegenüberstellung der Spekulationsbesteuerung ab dem 1.1.2020 mit der Altreglung:
Dauer der Kapitaleigentümerschaft | bis 2019 | ab 2020 | |
< 5 Jahre | 25% | 27,50% | |
5 – 10 Jahre | 15% | 20% | |
10 – 15 Jahre | 10% | 15% | |
15 – 20 Jahre | 5% | 10% | |
> 20 Jahre | steuerfrei | steuerfrei |
Gewinne aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2002 erworbenen Immobilie sind nach wie vor steuerfrei. Bei den Einkünften aus der Vermietung von Vermögenswerten wird das Aufwandspauschale von 10% auf 15% angehoben.
- Der Sachbezugswert bei Elektrofahrzeugen mit Anschaffungskosten von bis zu 60 TEUR wird von 1,5% auf 0,3% gesenkt.
- Ab 1.1.2020 erfolgt eine Umqualifizierung bestimmter Spekulationseinkünfte in Dividenden. Durch die Behaltedauer tritt dadurch keine Reduktion des Steuersatzes mehr ein; es bleibt bei den 27,5%. Die gilt bei der Rückführung von Gesellschafterzuschüssen an Personen, welche die Zuschüsse nicht geleistet haben, ergebnisabhängige Kaufpreisanpassungen bei Liegenschafts- und Gesellschaftsanteilsveräußerungen und bei zulässigen Veräußerungen von Kapitalgesellschafsanteilen an die Gesellschaft.
- Steuerlücken iZm Kapitalgarantien bei Vermögensverwaltungen und iZm Gewinnen aus erworbenen notleidenden Forderungen durch Rückflüsse über den Anschaffungskosten werden geschlossen. Die Vorteile werden als Zinseinkünfte mit 27,5% besteuert.
3. Gesetz über die Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung derivativer Finanzinstrumente
Die Steuer auf den Gewinn aus der Veräußerung derivativer Finanzinstrumente wird auf 27,5% erhöht. Bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten beträgt der Steuersatz 40%. Wie bei Spekulationseinkünften ist eine stufenweise Reduktion des Steuersatzes vorgesehen.
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