1. Beschränkung des Zinsabzugs
Die Zinsabzugsbeschränkungsregelung der EU-Richtlinie 2016/1164 ersetzt per 1. Jänner 2019 die bisherigen Unterkapitalisierungsregelungen des ungarischen Körperschaftsteuergesetzes.
- Gemäß der Neuregelung ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkostenüberschüssen auf 30 % des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) eingeschränkt bzw. gilt ein Freibetrag von HUF 939.810.000 (entspricht ca. EUR 2,9 Mio).
- Die neue Zinsabzugsbeschränkungsregelung ist anwendbar auf Finanzierungsverträge, die ab dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden.
Auf Finanzierungsverträge, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden, kommt die neue Regelung nur im Falle einer
- Erhöhung des Kreditbetrages oder
- Verlängerung der Laufzeit
zur Anwendung, jedoch nur hinsichtlich des geänderten Betrages oder der verlängerten Laufzeit. Diese neue Regelung gilt ab dem Folgetag des Inkrafttretens der Vertragsänderung.
Ansonsten gelten für vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen Finanzierungsverträgen weiterhin die bisherigen Unterkapitalisierungsregelungen (thin cap rules), jedoch ist eine freiwillige Berücksichtigung der Neuregelung möglich.
2. Gruppenbesteuerung bei der Körperschaftsteuer in Ungarn
Ab dem 1. Jänner 2019 haben bestimmte körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen die Möglichkeit, zum Zweck der Körperschaftsbesteuerung eine Unternehmensgruppe zu bilden. Sofern der Antrag auf Errichtung der Körperschaftsteuergruppe zwischen dem 1. und 15. Jänner 2019 gestellt wurde und von der Steuerbehörde genehmigt wurde, kann diese ab 1. Jänner 2019 in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen zum Errichten einer Körperschaftssteuergruppe
Eine Körperschaftsteuergruppe kann von mindestens zwei inländischen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen errichtet werden. Die Voraussetzung hierbei ist das Bestehen eines verbundenen Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Steuerpflichtigen, wobei ein Mindestmaß von 75 % der Stimmrechte vorliegen muss.
Im ersten Schritt werden die steuerpflichtigen Einkommen jedes einzelnen Gruppenmitgliedes ermittelt. Die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe ergibt sich durch Addierung der einzelnen Steuerbemessungsgrundlagen der Mitglieder. Die Summe der negativen Bemessungsgrundlagen der einzelnen Gruppenmitglieder kann höchstens mit bis zu 50 % der Summe der positiven Bemessungsgrundlagen der übrigen Mitglieder als Abzugsposition bei Ermittlung des Gruppenergebnisses berücksichtigt werden.
Verrechnungspreisdokumentation zwischen der Gruppe
Für Transaktionen zwischen den Gruppenmitgliedern muss keine Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden. Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen Gruppenmitglieder werden die sonst geltenden Regelungen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und dem Fremdüblichkeits-Grundsatz nicht angewendet.