Was gibt es steuerlich Neues aus Österreich?
Was sind die wichtigsten Steueränderungen dieses Jahr? TPA Steuerexperten haben die Steuer Highlights für Österreich kurz zusammengefasst.
1. Digital Economy
Das Jahr 2018 stand im Zeichen der Debatten über die Besteuerung der „Digital Economy“.
Nach wie vor gibt es keine entsprechende Vereinbarung auf EU-Ebene. Österreich möchte jedoch gegebenenfalls einen Alleingang wagen. Eine entsprechende Regelung könnte 2020 in Kraft treten.
2. MLI
Ein Ziel des BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“) Aktionsplanes ist unter anderem, dass Gewinne dort besteuert werden, wo die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und Wertschöpfung stattfindet. Durch das multilaterale Instrument (MLI) sollen zahlreiche Maßnahmen aus dem BEPS-Aktionsplan in das internationale DBA-Netzwerk übernommen werden.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen & Slowenien
Aktuell kommt das MLI betreffend Österreich vorerst nur in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen und Slowenien zur Anwendung.
- Neues DBA zwischen Österreich und Großbritannien
- MLI erleichtert ab 2019 Maßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb
3. Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrigbesteuerten Passiveinkünften und Methodenwechsel
Als weitere Maßnahme im Rahmen der EU-Anti-Missbrauchs-Richtlinie („ATAD“) wurde die Hinzurechnung gewisser Passiveinkünfte niedrigbesteuerter ausländischer Körperschaften zur inländischen KöSt-Bemessungsgrundlage der beherrschenden österreichischen Gesellschaft eingeführt, wobei die ausländische Steuer anterechnet wird. Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt auch für vergleichbare Betriebsstätten (Finanzierungsbetriebsstätten), die Hinzurechnung geht einer allfälligen Befreiungsmethode in einem Doppelbesteuerungsabkommen vor (sog. Treaty Override).
Die Regelung ist ab 1.1.2019 anwendbar.
Voraussetzung für die Hinzurechnung ist, dass
- die ausländische Körperschaft von einer inländischen Körperschaft beherrscht wird (unmittelbar und mittelbar ab 50 % Beteiligung oder Gewinnanteil oder Stimmrechte),
- die ausländische Körperschaft zu mehr als einem Drittel Passiveinkünfte erzielt und
- die tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft im Ausland nicht über 12,5 % liegt.
Verfügt die beherrschte Auslandskörperschaft über eine „wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit“ (Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten – sog Substanznachweis), kommt die Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung.
In diesem Zusammenhang wurde auch der sog. Methodenwechsel neu geregelt; demnach sind Gewinnausschüttungen aus ausländischen Beteiligungen (ab 5 %) und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich nicht mehr von Körperschaftsteuer befreit.
- Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel: Neue Verordnung präzisiert Anwendung
- Hinzurechnungsbesteuerung – Steuererhöhung ab 1.1.2019
4. Horizontal Monitoring – Begleitende Kontrolle
Anstelle einer Außenprüfung können ab 1.1.2019 bestimmte Abgabenpflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen. Um die begleitende Kontrolle beantragen zu können, müssen unteranderem folgende wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Umsatzerlöse > 40 Millionen in den beiden vorangegangen Wirtschaftsjahren (kein Mindestumsatz bei Bank- und Versicherungsinstitute);
- Einrichtung eines Steuerkontrollsystems, das vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer begutachtet wurde;
- Verpflichtung zur Unterlassung von besonderen Steuergestaltungen;
- Kein Finanzstrafdelikt innerhalb der letzten 5 Jahre
Zu Beginn der begleitenden Kontrolle findet grundsätzlich eine Betriebsprüfung/Außenprüfung für alle ungeprüften Jahre statt. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von der Lohnsteuerprüfung (GPLA) umfassten Bereiche.
5. Familienbonus Plus statt Kinderfreibetrag und absetzbaren Kinderbetreuungskosten
Der Familienbonus Plus löst ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ab. Der Familienbonus Plus vermindert als Absetzbetrag die zu zahlende Steuer und steht für jene Monate zu, in denen die Familienbeihilfe bezogen wurde.
Für Kinder, die in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz leben, erfolgt eine Indexierung. Kinder, die in Drittstaaten wohnen, haben hingegen keinen Anspruch. Je nach Alter beträgt der Familienbonus EUR 1.500 pa. (bis zum 18. Lebensjahr) bzw. EUR 500 pa. (ab dem 18. Lebensjahr) und kann über die Lohnverrechnung oder Veranlagung am Jahresende in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung auf beide Elternteile ist möglich.
- Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag: Neu ab 2019
- Neu ab 1.1.2019: Anmeldung von Dienstnehmern und Familienbonus
6. Änderungen bei der Umsatzsteuer
Bereits seit 1.11.2018 gilt bei Beherbergungsleistungen wieder der Steuersatz von 10 % statt 13 %.
Bei der Steuerbefreiung für Bildung wird nun auf den Nachweis der vergleichbaren Zielsetzung mit öffentlichen Schulen (statt bisher: vergleichbare Tätigkeit) abgestellt, Details regelt eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen.
7. Senkung der Kammerumlage 1
Seit 1.1.2019 werden Vorsteuern auf Investitionen in das Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Weiters wird der Hebesatz von bisher 0,3 % gesenkt und degressiv gestaffelt.
- 0,29 % bis zur Bemessungsgrundlage von EUR 3 Mio
- 0,2755 % über EUR 3 Mio
- 0,2552 % über EUR 32,5 Mio
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