Steuern in Slowenien 2017

14. December 2016 | Reading Time: 7 Min

TPA Steuerexperte Michael Knaus aus Slowenien hat die wichtigsten steuerlichen Neuerungen für Slowenien ab dem 1.1.2017 für Sie zusammengefasst.

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1. Körperschaftssteuer in Slowenien

2. Einkommensteuer in Slowenien

  • Einkommensteuertarife
  • Sachbezüge
  • Erfolgsprämien
  • Dienstverhältnis im Ausland

3. Abgabenverfahren in Slowenien

  • Erben als abgabenrechtlicher Steuerschuldner
  • Zinsen im Abgebenverfahren
  • Tag der Zahlung
  • Quellensteuern
  • Elektronische Signatur
  • Gehaltsexekutionen

1. Körperschaftsteuergesetz in Slowenien ab 1.1.2017

Unter den geringfügigen Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (im Folgenden siKStG) ist vor allem die Tarifänderung in Slowenien hervorzuheben.

Spenden für Parteien

Spenden für politische Parteien sind in Slowenien steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Da die Parteienfinanzierung durch Spenden von juristischen Personen nicht mehr zulässig ist, wird konsequenterweise auch die Abzugsfähigkeit im Körperschaftsteuergesetz gestrichen.

Risikokapital

Die Bestimmung über den besonderen Steuersatz (0%) von Gesellschaft mit Risikokapital wird gestrichen (Art 61 Abs 4 siKStG-alt). Anzumerken ist, dass im Rahmen der Veräußerungsgewinnbefreiung die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen durch Risikokapitalgesellschaften gemäß dem Gesetz über das Risikokapital aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage herauszunehmen sind.

Abschreibung des Firmenwertes

Die Abschreibung eines Firmenwertes ist steuerlich nicht mehr absetzbar (Art 33 Abs 8 siKStG). Die Voraussetzung für die Aktivierung eines (entgeltlich erworbenen) Firmenwertes regeln die Slowenischen Rechnungslegungsstandards.

Ab 1.1.2017 beträgt der neue Körperschaftsteuersatz 19% in Slowenien.

Das Körperschaftsteuergesetz sieht bei der Zahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Art 70 siKStG) einen Abzug an der Quelle (Quellensteuer) vor. Bislang waren bei einer Verpflichtung zum Quellensteuerabzug, diese sowie die hierbei verpflichtend vorzunehmenden Meldungen bereits am Tag der Zahlung durch das Körperschaftsteuersubjekt vorzunehmen. Durch eine Änderung in der Abgabenordnung (Art 374 siAO) sind nunmehr Quellensteuerzahlungen spätestens fünf Tage nach Erfüllung des Quellensteuertatbestandes vorzunehmen. Die Meldungen sind unverändert am Tag der Erfüllung des Quellensteuertatbestandes vorzunehmen.

2. Einkommensteuer ab 1.1.2017

Im Einkommensteuergesetz (im Folgenden siEStG) werden zahlreiche Änderung wirksam. Neben Änderungen im Bereich der Sachbezugsbesteuerung, sind vor allem die Änderungen bei der Abfuhr der Lohnsteuer, die Änderungen im Rahmen des Einkommensteuertarifes und die Begünstigung im Rahmen der Auszahlung von Prämien hervorzuheben. Auf die Änderungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird nicht eingegangen.

2.1. Sachbezugsbesteuerung in Slowenien

Nicht der Sachbezugsbesteuerung unterliegt die Ausbildung und Weiterbildung der Dienstnehmer im Rahmen der Gesundheitsförderung gemäß der Gesetzgebung über die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Im Konkreten bezieht sich die Bestimmung auf Maßnahmen im Rahmen der Stärkung und Sicherstellung der psychischen Gesundheit, des allgemeinen Wohlbefindens, eines gesunden Lebensstiles und Ähnliches.

Freiwillige Leistungen

Freiwillige Leistungen, welche der Dienstgeber nicht regelmäßig den Dienstnehmern zukommen lässt, unterliegen nicht dem Sachbezug soweit die Summe dieser freiwilligen Leistungen im Monat nicht 15,00 EUR übersteigt. Dies entspricht einer Erhöhung um 2,00 EUR pro Monat.

Reiseversicherungen

Im Rahmen der Bestimmung über Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, welches nicht der Besteuerung unterliegt (Sozialversicherungsbeiträge, Erstattung von Barauslagen usw.), wurde in Art 44 Abs 1 siEStG die Ziffer 4a aufgenommen. Dieser Bestimmung zufolge unterliegt der Abschluss von Reiseversicherungen für Dienstnehmer auf Dienstreise nicht der Besteuerung. Der zulässige Umfang der Reiseversicherung ist gesetzliche geregelt.

2.2. Einkommensteuertarif

Durch die Einführung eines neuen Einkommensteuersatzes (dieser beträgt 34%) und die Senkung eines Einkommensteuersatzes (von 41% auf 39%) in Slowenien ist von einer Entlastung des Arbeitseinkommens auszugehen.

Der Einkommensteuertarif in Slowenien stellt sich ab 1.1.2017 wie folgt dar:

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Auf Monatsbasis sieht der Einkommensteuertarif 2017 in Slowenien wie folgt aus:

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Gemäß Art 111 siEStG wurde die Einkommensgrenze für den erhöhten allgemeinen Absetzbetrages von 10.866,37 EUR auf 11.166,37 EUR erhöht. In Abhängigkeit von der Einkommenshöhe entwickelt sich der allgemeine Absatzbetrag wie folgt:

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2.3. Behandlung von Erfolgsprämien

Innerhalb der Bestimmungen über Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, welches nicht der Besteuerung unterliegt wurde einer neuer Punkt, welcher Erfolgsprämien regelt, aufgenommen (Artz 44 Abs 1 Z 12 siEStG). Die Erfolgsprämie kann als 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Jahresbonus usw. bezeichnet werden.

Wann ist die Erfolgsprämie steuerfrei?

Eine Erfolgsprämie, welche einmal im Kalenderjahr ausbezahlt wird, ist bis zu einem Betrag von 70% des durchschnittlichen Gehalts in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen. Aktuell beträgt das Durchschnittsgehalt in Slowenien 1.540,25 EUR, sodass sich die Steuerfreistellung auf Brutto 1.078,18 EUR bezieht. Unerheblich für die Steuerfreistellung ist, ob es sich beim Dienstgeber um einen slowenischen oder ausländischen Dienstgeber handelt. Die Erfolgsprämie muss in einem internen Akt des Dienstgebers geregelt oder im Kollektivvertrag vorgesehen und geregelt sein.

Der interne Akt über die Erfolgsprämie muss den Dienstnehmern bekannt sein. Voraussetzung für die Anwendung dieser Steuerfreistellung ist, dass alle Dienstnehmer beim Dienstgeber Anspruch auf Auszahlung einer Erfolgsprämie haben. Der interne Akt muss auch die Kriterien für die Auszahlung regeln.

Erfolgsprämiem im Kollektivvertrag

Soweit ein Kollektivvertrag Erfolgsprämien regelt, richten sich die Art der Berechnung oder die Kriterien für die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Kollektivvertrag. Innerhalb der gesetzlichen Grenze ausbezahlte Erfolgsprämien unterliegen nicht der Einkommensteuer sondern nur der Sozialversicherung. Über der Höchstgrenze zur Auszahlung gebrachte Erfolgsprämien unterliegen der Einkommensteuer. Die Freigrenze bleibt hiervon unberührt.

2.4. Dienstverhältnis im Ausland

Für Personen, welche im Ausland Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehen, wurde eine Gleichstellung mit Personen mit einem Dienstverhältnis in Slowenien angestrebt. In Slowenien stellen das vom Dienstgeber für Dienstnehmer verpflichtend auszuzahlende Fahrten- und Verpflegungsentgelt keinen Einkommensbestandteil dar.

Durch die Neufassung von Art 45 Abs 1 siEStG wird von der Bemessungsgrundlage jener Betrag ausgenommen, welcher unter Anwendung der Kriterien für das Essens- und Verpflegungsentgelt dem Dienstnehmer in Slowenien zustehen würde. Das Verpflegungsentgelt wurde für diese Personen sogar um 80% erhöht, sodass es 11,02 EUR pro Anwesenheit bei der Arbeit beträgt.

3. Abgabenverfahren neu ab 1.1.2017

Wie bereits in den letzten Jahren ist das Abgabenverfahren Gegenstand zahlreicher Änderung. Im Einzelnen wurden folgende Bestimmungen einer Änderung zugeführt:

3.1. Erbe als abgabenrechtlicher Steuerschuldner

Gemäß Art 48 Abs 1 AO ist die Steuerschuld des Erblassers innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Erbbeschlusses zu entrichten.

3.2. Zinsen im Abgabenverfahren

Bis zur Änderung waren die Zinsen am Abgabenverfahren an den EURIBOR gebunden. Nunmehr werden fixe Jahreszinssätze festgelegt. Der Zinssatz ist abhängig von der „Mitwirkung“ des Steuerpflichtigen an der rechtzeigen Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen. In Abhängigkeit vom Grad der Mitwirkung liegt der Steuersatz zwischen 2% und 7%. Weiteres wird zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Die nachstehenden Zinssätze kommen bei den angeführten Sachverhalts-Tatbeständen zur Anwendung:

2%iger Zinssatz:

  • Aussetzung der Einhebung im Berufungsverfahren (Art 87 Abs 3 siAO)
  • Stundung oder Ratenzahlung der Steuerschuld (Art 101, 102 und 103 siAO)
  • Aussetzung der Einhebung im Exekutionsverfahren (Art 157 siAO)

Der 2%ige Zinssatz kommt bei natürlichen Personen immer zur Anwendung. Bei juristischen Personen oder bei Einzelunternehmern kommt der 2%ige Zinssatz nur zur Anwendung, wenn der Referenzzinssatz, veröffentlicht von der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html) für Staatshilfen, nicht über diesem Zinssatz liegt.

3%iger Zinssatz:

  • Abgabe einer Steuererklärung aufgrund einer Selbstanzeige (Art 55 siAO)
  • Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist, nachdem einer begründeten Verspätung der Abgabe durch die Finanzverwaltung nicht zugestimmt wurde (Art 62 si AO)
  • Abgabe einer Abgabenerklärung oder einer berichtigten Abgabenerklärung bis zur Zustellung eines Feststellungsbescheides oder der Einleitung eines Finanz- oder Strafverfahrens (Art 63 siAO)

5%iger Zinssatz:

Ein 5%iger Zinssatz kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige den Feststellungen in der Niederschrift eines Betriebsprüfungsverfahrens zustimmt und entsprechend der Niederschrift innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Niederschrift eine berichtigte Steuererklärung abgibt und spätestens am Tag der Abgabe auch den Verkürzungsbetrag und die sich aus der Verkürzung ergebenden Zinsen entrichtet.

7%iger Zinssatz:

Der 7%ige Zinssatz kommt immer zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Abgabenschuld festgestellt wird.

3.3. Tag der Zahlung

Bei der Aufrechnung von Salden auf unterschiedlichen Finanzamtskonten und bei der Zahlung von Abgabenverbindlichkeiten durch Kreditkarten ist oft die Situation eingetreten, dass Verzugszinsen verrechnet wurden, obwohl auf einem anderen Finanzamtskonto ein ausreichender Guthabensbetrag ausgewiesen war (zB Fehlüberweisung).

Durch die Änderung von Art 92 siAO ist nunmehr sichergestellt, dass Verzugszinsen ab dem Tag der möglichen Aufrechnung nicht mehr verrechnet werden. Auf die tatsächliche Aufrechnung kommt es nicht mehr an. Bei einer Kartenzahlung wird nicht mehr auf die tatsächliche Zahlung durch das Karteninstitut abgestellt.

3.4. Zahlung von Quellensteuern in Slowenien

Bei allen Formen der Einhebung von Quellensteuern bzw bei der Abfuhr von Steuern und Beiträgen durch den Auszahler wird eine Fünftagesfrist für die Abfuhr der Quellensteuer eingeführt. Die Fünftagesfrist gilt für die klassischen Quellensteuern (Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren), alle Formen der Abfuhr von Einkommensteuer und Einkommensteuervorauszahlungen durch den Auszahler (Dienstverhältnis, sonstige Vertragsverhältnisse, Mieter) sowie Sozialversicherungsbeiträgen.

Sondersteuer auf Werkverträge

Ausgenommen von der Verlängerung ist die Abfuhr der Sondersteuer auf Werkverträge. Die Sondersteuer auf Werkverträge ist nach wie vor spätestens drei Tage nach Auszahlung des Werkvertragshonorars abzuführen. Die Möglichkeit zur späteren Abfuhr ändert nicht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärungen am Tag der Auszahlung! Dies gilt sowohl im Anwendungsbereich der Einkommensteuer als auch der Körperschaftsteuer.

Fristen für Einzelunternehmer

Einzelunternehmer mussten bisher die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 15. des Folgemonats abführen. Die Frist hierzu wird ebenso um fünf Tage verlängert.

3.5. Slowenien: Elektronische Signatur und Faksimile

In Papierform ausgestellte Bescheide können nunmehr auch elektronisch unterfertigt werden. Auf dem Bescheid wird eine Visualisierung der elektronischen Unterschrift der Amtsperson angebracht. Entsprechendes gilt auch für nur elektronisch zugestellte Dokumente. Anzumerken ist, dass ab 1.1.2016 juristische Personen und Einzelunternehmer Bescheide nur mehr mittels Finanzonline (edavki) zugestellt bekommen (elektronsko vročanje).

3.6. Gehaltsexekutionen

Für Dienstnehmer um Einzelunternehmer wurde der zulässige Betrag von Steuerexekutionen neu definiert. Exekutiert werden dürfen höchstens 2/3 des Einkommens soweit dem Exekutierten mindestens 76% des gesetzlichen Mindestgehalts, das sind 600,95 EUR verbleiben. Dieser Betrag wird in Abhängigkeit von unterhaltsberechtigen Personen erhöht.

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