Lokale Steuerexperten von TPA haben die wichtigsten Steueränderungen und Highlights des Jahres für Kroatien zusammengefasst: Umsatzsteuer, Änderungen der Einkommensteuer und in der Sozialversicherung, Körperschaftsteuer sowie dem allgemeinen kroatischen Steuergesetz.
1. Umsatzsteuer in Kroatien 2019
- Für bestimmte Lebensmittelkategorien sowie für sonstige Leistungen inklusive der damit verbundenen Urheber- und Autorenrechte von Schriftstellern, Komponisten und Künstlern kommt ein ermäßigter Steuersatz von 13 % zur Anwendung.
- Ein ermäßigter Steuersatz von 5 % gilt künftig bei allen Arzneimitteln, welche von der zuständigen Behörde zugelassen sind und unabhängig von einer etwaigen Rezeptpflicht. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Bücher und Magazine in jeder Form. Ausgenommen sind jedoch Bücher und Magazine, die hauptsächlich Werbeeinschaltungen oder hauptsächlich bzw. ausschließlich Musik- oder Videoinhalte beinhalten.
- Eine umsatzsteuerliche Registrierung durch einen Unternehmer ist bereits während des laufenden Kalenderjahres verpflichtend, sofern die steuerbaren Lieferungen bzw Leistungen einen Betrag von HRK 300.000 im laufenden Jahr übersteigen. Bisher musste eine umsatzsteuerliche Registrierung in diesen Fällen verpflichtend erst im Folgejahr vorgenommen werden.
- Unternehmer können künftig beim Kauf eines Kraftfahrzeugs, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises, 50 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuern geltend machen. Bisher galt es eine Anschaffungskostenobergrenze von HRK 400.000 zu beachten.
- Erbringt ein ausländischer Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Kroatien steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen kroatischen Unternehmer und verfügt dieser ausländische Unternehmer über eine kroatische UID-Nummer, so ist künftig kroatische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Reverse-Charge-Mechanismus wird in diesen Fällen nicht mehr anwendbar sein.
- Unternehmer müssen künftig gemeinsam mit der Umsatzsteuererklärung weitere Aufzeichnungen (Steuerbuch der Eingangsrechnungen – U-RA) elektronisch übermitteln.
- Der Normalsteuersatz wird mit 1. Jänner 2020 von 25 % auf 24 %
2. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge
- Der maximale Gesamtbetrag an steuerfreien Zuzahlungen von Arbeitgeber an Arbeitnehmer (zB betreffend Bonuszahlungen uns sonstige Kompensationen) wird um HRK 5.000 pro Jahr erhöht.
- Der Steuersatz von 24 % auf Löhne und Gehälter kommt ab sofort bis zu einem monatlichen Einkommen von HRK 30.000, anstelle von bisher HRK 17.500 zur Anwendung (HRK 360.000 anstelle HRK 210.000 jährlich). Einkommensbestandteile über dieser Grenze werden mit einem Steuersatz von 36 % besteuert.
- Die Steuerbelastung für Vermieter in der Tourismusbranche wird angepasst.
- Bei der Darlehensgewährung an Private zu besonders günstigen Konditionen, gilt die Differenz zwischen einem vereinbarten niedrigeren Zinssatz und einem Zinssatz von 2 % p.a. (bisher 3 % p.a.) als steuerpflichtiges Einkommen.
- Die bisher verpflichtenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (1,7 %) sowie zur Unfallversicherung (0,5 %) werden abgeschafft.
- Die Krankenversicherungsbeiträge steigen von 15 % auf 16,5 %.
3. Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer in Kroatien wird von derzeit 4 % auf 3 % gesenkt
4. Allgemeines Steuergesetz
- Eine verbindliche Auskunft der Steuerbehörde (Ruling) in Bezug auf noch nicht verwirklichte, künftige Sachverhalte kann beantragt werden.
- Hat eine Person sowohl einen Wohnsitz in Kroatien (Eigentumswohnung oder Mietwohnung für mehr als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bzw. 2 Kalenderjahren und unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Nutzung) als auch im Ausland (zB. bei beruflicher Tätigkeit im Ausland), ist zum Zweck der Feststellung des Orts der Steuerpflicht der Familienwohnsitz oder der Arbeitsort das maßgebliche Kriterium.
- Die Definition der Betriebsstätte von nichtansässigen Personen wurde mit der Betriebsstättendefinition des Körperschaftsteuergesetzes in Einklang gebracht. Bei der Definition wurden auch die Ausführungen des OECD-Musterabkommens 2017 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entsprechend berücksichtigt. Die Änderungen betreffen dabei insbesondere Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten sowie das Konzept des abhängigen Vertreters.
- Sofern widerrechtliches Verhalten bzw. illegale Internettätigkeiten in Steuervorteilen für ein Unternehmen münden, besteht für die Finanzbehörde künftig die Möglichkeit, die Website des Unternehmens bzw. den Zugriff zu den Onlineinhalten zu blockieren.
5. Körperschaftsteuergesetz für Kroatien
- In Anlehnung an BEPS wird künftig der Fremdkapitalkostenabzug eingeschränkt. Die neue Regelung legt fest, dass die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalkostenüberschüsse mit 30 % des EBITDA beschränkt wird, wobei jedoch ein Freibetrag von EUR 3 Millionen gilt.
- Maßnahmen zur Vermeidung der Gewinnverlagerung:
- Zinsschranke
- Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Regelung)
- Die steuerliche Behandlung von geschlossenen Investmentfonds wurde im Verordnungsweg festgelegt. Sie gelten nicht als Steuersubjekt für Zwecke der Körperschaftsteuer.
- Forderungsabschreibungen, die aufgrund der so-genannten „Lex Agrokor“ vorgenommen wurden, können bereits im Zuge der Steuererklärung für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.
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