Die ungarische Regierung beschloss sofortige Maßnahmen, um die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Volkswirtschaft zu mildern. Dies beinhaltet Folgendes:
Zahlungsaufschub in Bezug auf Hauptschuld, Zinsen und Gebühren
- Sofern von den Parteien während der Notstandsperiode aufgrund der CoVid-19-Pandemie nicht anders vereinbart, soll dem Schuldner im Rahmen eines Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrags (im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) ein Zahlungsaufschub (im Folgenden als „Zahlungsmoratorium“ bezeichnet) in Bezug auf seine Verpflichtungen zur Zahlung seiner Hauptschuld, Zinsen und Gebühren gewährt wird.
- Das Zahlungsmoratorium berührt nicht das Recht des Schuldners, seinen Verpflichtungen aus den ursprünglichen Vertragsbedingungen nachzukommen. Das Zahlungsmoratorium gilt bis zum 31. Dezember 2020. Diese Frist kann durch ein Regierungsdekret verlängert werden. Die Frist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Vertragsdauer verlängern sich um die Dauer des Zahlungsmoratoriums. Ein während der Notstandsfrist auslaufender Vertrag verlängert sich bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Bestimmungen gelten für Darlehen, die bis 24. März 2020 24:00 Uhr gewährt wurden.
Bei ungesicherten Darlehensverträgen, die nach dem 18. März 2020 mit einem Verbraucher abgeschlossen wurden, darf der Effektivzinssatz den Basiszinssatz der Zentralbank zuzüglich fünf Prozentpunkten nicht überschreiten.
Mietverträge für nicht Wohnzwecken dienenden Gebäude können nicht gekündigt werden
Für die folgenden Sektoren können Mietverträge frühestens am 30. Juni 2020 gekündigt werden:
- Tourismus
- Gastronomie
- Unterhaltungsindustrie
- Glücksspiel-, Film- und Performanceindustrie
- Event Organisation
- Sportdienstleistungen
Das Kündigungsverbot kann durch Regierungsverordnung bis zum Ende der Notstandsfrist verlängert werden. Die Miete darf in der Notsituation nicht erhöht werden, auch wenn der Vertrag anderes vorsieht.
Erleichterungen hinsichtlich Abgabenverpflichtungen, Beitragszahlungen
- In den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 sind
- Arbeitgeber in den zuvor genannten Sektoren sind von den Zahlungen der Lohnabgaben befreit;
- von den Arbeitnehmern ist nur der Krankenversicherungsbeitrag zu leisten, dessen monatlicher Betrag bis zu 7.710 HUF beträgt.
- Der Tourismusentwicklungsbeitrags wird für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 von nicht erhoben. Die Beiträge müssen nicht ermittelt und diesbezügliche Steuererklärungen nicht eingereicht werden.
- Steuerzahler, die dem fixen Steuersatz von Unternehmen in der niedrigen Steuerklasse unterliegen und Personenbeförderungsleistungen erbringen, sind für März, April, Mai und Juni 2020 von ihrer Steuerpflicht befreit. Ein offizielles Regierungsdekret zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird erwartet.
Bleiben Sie gesund!
Sie finden im interaktigen PDF die COVID-19 Entlastungsmaßnahmen für folgenden CEE/SEE Länder: Albanien, Bulgarien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Kroatien, Montenegro, Polen, Rumänien, Slowakei, Serbien und Slowenien!