Ungarn: Steuer-Update 2020

11. March 2020 | Reading Time: 2 Min

 

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Unsere Steuerexperten aus Ungarn haben die wichtigsten Änderungen der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2020 für Unternehmer und Investoren hier zusammengefasst.

1. Änderungen der Körperschaftsteuer 2020

Zusätzliche Steuerschuld

Nach den bisher geltenden Bestimmungen mussten Steuerpflichtige ihre Steuervorauszahlung bis zum 20. Tag des letzten Monats des Steuerjahres auf einen Betrag aufstocken, der 90% ihrer Körperschaftsteuer für das gegenständliche Jahr entsprach. Mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2019 je nach Entscheidung des Unternehmers sowie ab dem Steuerjahr 2020 auf verpflichtender Basis wird die Aufstockungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer, der Einkommensteuer für Energielieferanten sowie beim Innovationsbeitrag abgeschafft, was eine erhebliche administrative Erleichterung für Unternehmen darstellt.

Organschaft für Körperschaftsteuerzwecke

Ab 1. Jänner 2019 kann eine Organschaft für Körperschaftsteuerzwecke eingerichtet werden, sofern bestimmte rechtliche Kriterien erfüllt sind. Die folgenden Änderungen gelten ab 2020 im Hinblick auf körperschaftsteuerrechtliche Organschaften.

Die Änderung schafft die Vorbedingung der Verwendung derselben Währung durch die Mitglieder der Organschaft ab.

Gemäß der Steuergesetznovelle können Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit unterjährig aufnehmen, ihre Mitgliedschaft in der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft beantragen.

Die Novelle sieht vor, dass, sofern in Zukunft die Kriterien für eine Qualifikation als körperschaftsteuerrechtliche Organschaft hinsichtlich eines Mitglieds der Organschaft nicht oder nicht zur Gänze erfüllt sind, die Steuerbehörde sodann, anstatt den Status als körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zu beenden, lediglich die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds beendet, das heißt die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bleibt bestehen, und nur das Organschaftsmitglied, das die Bedingungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen.

Wegzugsbesteuerung

Wenn ein ausländisches Unternehmen Vermögenswerte von seiner Betriebsstätte im Inland an seinen ausländischen Geschäftssitz verlegt, oder wenn die von der inländischen Betriebsstätte wahrgenommene Geschäftstätigkeit in einen ausländischen Staat verlegt wird, hat die inländische Betriebsstätte ihre Steuerbemessungsgrundlage zu erhöhen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Marktwert der übersiedelten Vermögenswerte und Tätigkeiten sowie der eingetragene Wert, errechnet ausgehend von der Körperschaftsteuer (steuerlicher Nettowert).

2. Umsatzsteuer 2020 in Ungarn

Ab 1. Jänner 2020 kann die Rückerstattung der USt aufgrund einer uneinbringlichen Forderung auf Transaktionen angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen wurden. Das USt-Gesetz legt strenge Regelungen bezüglich einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage aufgrund von uneinbringlichen Forderungen fest.

Herabsetzung des Sozialversicherungsbeitragssatzes

Ab 1. Juli 2019 vermindert sich der Beitragssatz zur Sozialversicherung von 19,5% auf 17,5%, ebenfalls eine begrüßenswerte Änderung.

 

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