Eine umfassende Steuerreform ist seit Jahresbeginn in den USA in Kraft. Kernstück ist die deutliche Senkung der Körperschaftsteuer, die auch auf die europäische Wirtschaft Auswirkungen hat.
Steuern: Österreich und die USA
Die USA sind ein wichtiger Handels- und Wirtschaftspartner Österreichs. 670 Tochtergesellschaften österreichischer Firmen sind laut WKO in den USA vertreten. 50.000 Jobs generieren die in österreichischer Hand befindlichen Unternehmen in den Vereinigten Staaten. Ihr Gesamtumsatz beläuft sich auf 33 Milliarden Euro.
Änderungen im US-Steuersystem haben daher auch Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft.
US Tax Reform 2018: Tax Cuts & Jobs Act
Der mit 1.1.2018 in Kraft getretene Tax Cuts and Jobs Act (TCJA) stellt die größte US-Tax-Reform – also Steuerreform – seit 1986 dar. Vor allem im Bereich der Unternehmenssteuern kam es zu gravierenden Änderungen.
Die Highlights der US Steuerreform
1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 21%
Kernstück der US-Tax-Reform ist die Senkung des Körperschaftsteuersatzes mit 1.1.2018 von bisher maximal 35% auf 21%. Die bisherige progressive Körperschaftsteuer wurde durch eine Flat Tax ersetzt. Dies betrifft die Steuern auf Bundesebene.
Auf Ebene der einzelnen Staaten werden zusätzlich Steuern in Höhe in Höhe von 5-6% erhoben. Die bisherige Mindestkörperschaftsteuer (Alternative Minimum Tax) wurde gestrichen, bleibt aber anrechenbar bzw. wird rückerstattet.
2. Investitionsanreiz geschaffen
Als Investitionsanreiz wurde die sofortige vollständige Absetzbarkeit von Anlageninvestitionen zwischen dem 27.9.2017 und dem 1.1.2023 geschaffen (gebrauchte und neue Wirtschaftsgüter). Nach diesem Zeitpunkt wird die Absetzbarkeit bis 2026 stufenweise wieder abgesenkt.
3. Verlustvorträge unbeschränkt vortragsfähig
In Geschäftsjahren ab dem 1.1.2018 entstehende Verlustvorträge werden künftig zeitlich unbeschränkt vortragsfähig sein (bisher 20 Jahre). Vergleichbar mit der österreichischen Regel sind Verlustvorträge allerdings nur mehr bis zu maximal 80% des laufenden Gewinnes verrechenbar. Aufgrund des reduzierten Körperschaftsteuersatzes nimmt der bilanzielle Wert von Verlustvorträgen (latente Steuern) ab.
4. Territorialbesteuerung & Beteiligungsertragsbefreiung für Auslandsdividenden
Bisher unterlagen US-Körperschaften einer weltweiten Steuerpflicht, allerdings mit Steueraufschub für nicht in die USA transferierte Gewinne. Erst beim tatsächlichen Transfer kam es zur Besteuerung mit 35% unter Anrechnung darauf lastender Ertragssteuer bzw. Quellensteuer.
Hier kommt es zu einer wesentlichen Änderung:
- Im Ausland „gehortete“ Gewinne müssen nunmehr mit 15,5% (in Cash verfügbare Gewinne) bzw. 8% (in Anlagen gebundene Gewinne) einmalig nachversteuert werden.
- Dividendeneinnahmen von US Körperschaften – bisher steuerpflichtig – sind hingegen ab 1.1.2018 steuerfrei. Voraussetzung sind eine Beteiligung von 10% und eine Behaltedauer von 365 Tagen innerhalb der letzten 731 Tage. Eine Ausnahme gibt es für ausländische Passivgesellschaften und eine Missbrauchsvorschrift regelt den Fall, in dem die Dividenden bei der ausschüttenden Gesellschaft abzugsfähig waren. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist nunmehr ausgeschlossen.
TPA Tipp für US-Körperschaften
Durch diese Neuerung empfiehlt sich eine Überprüfung und eventuelle Umstrukturierung ausländischer Holdingstrukturen bzw. der Finanzierungsstruktur (zB Eigen- statt Fremdkapital).
Neue Anti-Missbrauchsbestimmungen und Gegenmaßnahmen
Mit folgenden Maßnahmen wollen die USA Gewinnverlagerungen in das Ausland verhindern bzw. die US-Wirtschaft stärken:
1. GILTI (Global Intangible Low Taxed Income)
GILTI (Global Intangible Low Taxed Income) ist eine Bestimmung zur direkten Besteuerung von globalem niedrigbesteuerten Einkommen kontrollierter Tochtergesellschaften aus immateriellen Vermögenswerten. Dabei wird die Hälfte der Gewinne von ausländischen verbundenen Unternehmen (CFCs) direkt bei der US-Gesellschaft besteuert, sobald eine Standardrendite von 10% aus den materiellen Vermögenswerten überschritten wird.
Die effektive Steuer in den USA beträgt 10,5% für Geschäftsjahre ab 2018 (bzw. für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2026 13,125%). Die auf den Gewinnen lastende ausländische Steuer ist zu 80% anrechenbar (allerdings ist kein Anrechnungsvor- oder -rücktrag möglich).
2. FDII (Foreign Derived Intangible Income)
FDII (Foreign Derived Intangible Income) stellt demgegenüber eine Begünstigung für US-Gesellschaften im Outboundfall dar: Sie bewirkt, dass Einkünfte einer US-Gesellschaft aus der ausländischen Verwertung (Verkauf oder Vermietung) von immateriellen Gütern (wie zB Patente, Marken) bis 2025 bei Überschreitung einer Standardrendite von 10% einem begünstigten Steuersatz von 13,125% und für Geschäftsjahre ab 2026 einem Steuersatz von 16,406% unterliegen.
TPA Steuertipp zu GILTI und FDII
Im Hinblick auf GILTI und die Optimierung von FDII sollte ein Review der Konzernstruktur (Vermeidung von US-Zwischengesellschaften) erfolgen. Zu prüfen ist auch, inwieweit eine Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter auf US-Gesellschaften zur Nutzung von FDII möglich ist.
3. Base Erosion Anti-Abuse Tax (BEAT)
Die Base Erosion Anti-Abuse Tax (BEAT) bewirkt eine Hinzurechnung zum steuerlichen Gewinn von Zahlungen einer US-Gesellschaft an ausländische verbundene Unternehmen. Als sogenannte Base Erosion Payments (BEPs) gelten zB Lizenzgebühren, Zinsen oder Zahlungen für Konzerndienstleistungen wie zB Management-Gebühren:
- BEAT ist nur auf Unternehmen mit einem konzernweiten US-Umsatz von mind. USD 500 Mio anwendbar. Außerdem müssen die BEPs mindestens 3% des Gesamtaufwandes betragen.
- Ausgenommen sind Zahlungen, die zu einer Umsatzminderung führen (Wareneinsatz COGS) bzw. Zahlungen für Leistungen, die „at cost“ weiterverrechnet werden (Kostenumlagen).
- Die Berechnung der BEAT-Steuer funktioniert so, dass der regulären Besteuerung des Gewinnes mit 21% (vor Hinzurechnung der BEPs) eine errechnete Steuer in Höhe von 5% (in 2018, ab 2019 10%, ab 2026 12,5%) des Betrages nach Hinzurechnung der BEPs gegenüberzustellen ist. Wenn der Vergleichsbetrag über der regulären Steuerlast liegt, kommt es zur Einhebung einer zusätzlichen Steuer.
TPA Tipp zur Base Eosion Anti-Abuse Tax
Als Gegenmaßnahme zu BEAT empfiehlt sich ein Review des Verrechnungspreissystems im Konzern um zu klären, ob Anpassungen möglich sind. Damit könnte zB eine relative Verringerung der Zahlungen unter 3% des Gesamtaufwandes erreicht werden oder Leistungen könnten teilweise „at cost“ verrechnet werden.
4. Beschränkung des steuerlichen Zinsenabzugs
Vergleichbar mit der Zinsabzugsbeschränkung der EU Anti Tax Avoidance Directive ist für Konzernunternehmen der Nettozinsaufwand für Geschäftsjahre ab 1.1.2018 nur mehr in Höhe von 30% des EBITDA abzugsfähig. Ab 2022 besteht die Beschränkung in Höhe von 30% des EBIT.
Die Einschränkung betrifft sämtliche Zinszahlungen, das heißt auch solche an nicht verbundene Unternehmen. Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen sind vortragsfähig. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind kleinere Unternehmen mit Umsätzen im 3-Jahres Durchschnitt unter 25 Mio US-Dollar.
TPA Steuertipp zur US Tax Reform
Im Hinblick auf diese neue Beschränkung ist jedenfalls eine Analyse der Finanzstruktur sinnvoll, ob Anpassungen möglich sind, um die nicht abzugsfähigen Zinsen zu minimieren.
5. Hybrid-Mismatch-Rule
Die Hybrid-Mismatch-Rule betrifft eine eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von Zinszahlungen oder Lizenzgebühren in Verbindung mit nahestehenden ausländischen Personen, soweit diese beim Empfänger nicht steuerlich erfasst werden oder eine nahestehende Person die Zahlungen ebenfalls abziehen kann.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine hybride Transaktion handelt (Qualifikationskonflikt) bzw. eine hybride Gesellschaft einbezogen ist (Gesellschaft die entweder nach US-Recht oder nach ausländischem Recht als transparent behandelt wird, umgekehrt jedoch nicht).
Neue Begünstigung für „Pass Through Firms“
Eine wesentliche Begünstigung gibt es seit der US-Tax-Reform für sogenannte Pass Through Firms (zB Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Stiftungen und Immobilienfirmen). Diese stellen einen erheblichen Anteil US-amerikanischer Unternehmen (rd. 95%).
Pass Through Firms werden nach dem Transparenzprinzip auf Ebene der dahinter stehenden Personen besteuert.
Seit 1.1.2018 können 20% des Gewinnes der Business Unit bei der Einkommensbesteuerung als Freibetrag bei diesen Personen abgezogen werden. Jedoch sind bestimmte Berufsgruppen, wie zB Freiberufler ab einer bestimmten Einkommenshöhe von der Begünstigung ausgenommen. Die Begünstigung soll mit 2025 auslaufen.
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