Eine der höchsten Prioritäten bei der internationalen Versteuerung bleibt auch weiterhin die Bekämpfung der Steuervermeidung. Die Direktive des EU-Rates, durch die Regeln gegen diese Praktiken festgesetzt werden, die direkten Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben (auch als „ATAD“ bekannt), schlägt unter anderem Maßnahmen zur Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Zinsen aus aufgenommenen Krediten und Darlehen vor.
EU verschärft die Auflagen zur Anerkennung von Ansprüchen
Mitgliedsstaaten werden gleich mehrere Möglichkeiten zur Auswahl haben, wie sie Unternehmensgruppen von der Minderung ihrer weltweiten Steuerverpflichtungen mithilfe von überhöhten Zinszahlungen abhalten können. Die vorgeschlagenen Alternativen umfassenden z.B.:
- eine Kopplung der Zinsen an den EBIT-Index, was eine niedrigere Anerkennbarkeit von Zinsen so bedeutet;
- das Festsetzen einer Frist oder einer Höhe der nicht geltend gemachten Zinsen, die in künftige Perioden übertragen werden oder für vorangehende Perioden geltend gemacht werden können; oder
- das Festsetzen von gezielten Regeln gegen eine Schuldenfinanzierung innerhalb einer Gruppe (z.B. unterkapitalisierungsregeln);
- bei Steuerpflichtigen, die Bestandteil einer Gruppe sind und einen konsolidierten Jahresabschluss vorlegen – die Verschuldung der gesamten Gruppe zu berücksichtigen.
Safe Harbour-Regel
Mit der Zielsetzung die verwaltungsrechtliche Gesamtbelastung der Unternehmen zu senken wird die Festsetzung der Regel eines sog. “sicheren Hafens” vorgeschlagen, d.h. damit die Netto-Zinsen immer bis zu einer bestimmten Festgesetztenhöhe abgesetzt werden können.
Außerdem überlässt der Rat der EU dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten, ob sie in die vorgeschlagene Summe der verglichenen Zinsen auch die Kreditzinsen von Finanzinstituten mit einbeziehen, oder ob sie diese vom Geltungsumfang der Regel zur Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Zinsen ausschließen.
Die gegenwärtige slowakische Gesetzgebung schränkt lediglich Zinsen für Kredite ein, die von abhängigen Subjekten gewährt wurden.
Wann treten die Änderungen in Kraft?
Die genannten Änderungen sollten die Mitgliedstaaten bis Ende 2018 verabschieden. Über entsprechende Entwürfe und Änderungen werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten.
Standortwechselsteuer: Exit Tax
Im Rahmen der Bekämpfung von Praktiken der Steuervermeidung schlägt der Rat der EU den Mitgliedstaaten eine exit tax (“Standortwechselsteuer”) vor. Das Ziel ist die Besteuerung von Kapitalgewinnen eines Steuersubjekts, welches seine Aktiva überträgt oder seine steuerliche Residenz in einen anderen Staat verlegt, und zwar in jenem Staat, in welchem die Gewinne erzielt wurden, obwohl diese zur Zeit des Standortwechsels noch gar nicht realisiert wurden.