Update 25. Mai 2020
Die tschechische Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der COVID 19-Pandemie abzuschwächen. Diese Maßnahmen umfassen:
Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern („Antivirus-Programm“)
Vorschläge zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen die Regierung von Arbeitgebern ausbezahlte Entgelte subventioniert:
- Modus A: Mitarbeiter in Quarantäne oder durch die Regierung angeordnete Betriebsschließungen – 60% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 100% bis zu einem Betrag von CZK 39.000,00 vom Staat erstattet;
- Modus B: Wesentlicher Teil der Beschäftigten in Quarantäne oder in Kinderbetreuung – 80% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 60% bis zu einem Betrag von CZK 29.000,00 vom Staat erstattet;
- Modus B: Betriebsunterbrechungen aufgrund von Versorgungsstörungen – 80% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 60% bis zu einem Betrag von CZK 29.000,00 vom Staat erstattet;
- Modus B: Betriebsunterbrechungen aufgrund von Nachfragerückgängen – 60% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 60% bis zu einem Betrag von CZK 29.000,00 vom Staat erstattet;
Die staatlichen Zahlungen decken die Lohn- und Sozialversicherungskosten ab.
Die staatlichen Zahlungen für Kinderbetreuer (z. B. Eltern, die sich um ihre Kinder kümmern und somit arbeitsunfähig sind) wurden erweitert.
Entlastungspaket I
- Die allgemeine Frist für die Einreichung der Einkommenssteuererklärung 2019 für natürliche Personen ist der 1. April 2020. Es werden jedoch keine Straf- und Verzugszinsen erhoben, solange die Steuererklärung bis zum 1. Juli 2020 eingereicht wird. Diese Maßnahme ermöglicht es den Steuerzahlern, die Fristen für die Einreichung und Zahlung der Einkommenssteuer ohne Sanktionen um 3 Monate zu verschieben. Die Steuerzahler müssen nicht nachweisen, dass die Verzögerung durch Covid-19 verursacht wurde.
- Im Falle anderer verspäteter Steuererklärungen, einschließlich der verspäteten Einreichung der Kontrollerklärungen, werden keine Strafen erhoben, sofern die Steuerzahler nachweisen können, dass die Verzögerung durch Covid-19 verursacht wurde (zB Krankheit oder Quarantäne in Verbindung mit Covid-19).
- Alle Steuerzahler werden von der zweiten Strafe in Höhe von CZK 1.000 für eine verspätete Einreichung der Kontrollerklärung befreit, ohne dass sie den Zusammenhang mit Covid-19 nachweisen müssen
- Obwohl die letzten Maßnahmen zur elektronischen Erfassung von Umsätzen (EEU) ab dem 1. Mai 2020 durch die betroffenen Unternehmen zu implementieren sind, werden die Steuerbehörden in Fällen der Nichteinhaltung von einer Strafe absehen, wenn die Gründe für die Nichteinhaltung auf Covid-19 zurückzuführen sind.
Entlastungspaket II
- Die am 15. Juni fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 2020 wird nicht erhoben.
- EEU wird während des Covid-19-Notstands und den nachfolgenden 3 Monaten ausgesetzt.
- Plan zur Einführung der Möglichkeit eines „Verlustrücktrags“ sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei Körperschaftsteuer. Im Jahr 2020 können realisierte Steuerverluste auf die beiden früheren Steuerperioden durch Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung rückgetragen werden. Diese Maßnahme erfordert jedoch noch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes.
- Säumniszuschläge für die nicht rechtzeitige Entrichtung von am 15. April und 15. Juli 2020 fälligen Vorauszahlungen der Straßensteuer werden nicht verhängt, sofern die Zahlungen spätestens bis zum 15. September 2020 erfolgen.
- Erlass von Strafen wegen verspäteter Einreichung einer Grunderwerbssteuererklärung, wegen verspäteter Zahlung der Grunderwerbsteuer oder der Grunderwerbsteuervorauszahlung. Grunderwerbsteuererklärungen können ohne die Gefahr der Verhängung eine Strafe wegen Verspätung bis zum 31. August 2020 eingereicht werden.
Entschädigungsprämie für Selbständige
Anspruchsberechtigte:
- Jene Selbständigen, die ihre Tätigkeit als Hauptbeschäftigung ausüben
- deren unternehmerische Tätigkeit zum 12. März 2020 aufrecht oder irgendwann im Zeitraum nach dem 31. August 2019 vorübergehend unterbrochen war (z. B. saisonale Geschäftsaktivitäten) und
- die Ausübung deren Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie nahezu unmöglich gemacht wurde bzw durch Maßnahmen der Regierung gegen die Pandemie stark eingeschränkt wurde.
Unterstützungsmaßnahme:
- Bonus von CZK 500,00 pro Tag für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis 30. April 2020.
- Maximal CZK 25.000,00.
- Der Bonus ist von der Steuer und Sozialversicherung befreit.
- Eine Auszahlung des Bonus setzt die Stellung eines Antrages voraus, der bei der Steuerbehörde einzureichen ist.
- Fristende für Antragsstellung: 60 Tage nach dem voraussichtlichen Ende des Pandemie-Notstands (derzeit 29. Juni 2020)
Entlastung von Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträgen für selbstständig Erwerbstätige
Anspruchsberechtigte:
- Alle Selbständigen, die ihre Tätigkeit als Haupt- oder Nebenbeschäftigung ausüben
Für die im Zeitraum von März bis August 2020 zu leistenden Sozial- und Kranversicherungsbeiträge gilt folgendes:
- Selbstständige, die nur den Mindestbetrag zu leisten haben (dh CZK 2.544,00 bei Sozialversicherungen und CZK 2.352,00 bei Krankenversicherungen), sind in diesem Zeitraum von der Beitragspflicht befreit.
- Selbstständige, die mehr als den Mindestbetrag zu leisten haben, müssen in diesem Zeitraum ebenfalls keine Beiträge leisten.
- Bei der Einreichung der Sozialversicherungserklärung für 2020 haben diese dann nur die Differenz zwischen dem Mindesteinzahlungsbetrag und dem tatsächlichen Einzahlungsbetrag, den sie zwischen März 2020 und August 2020 zu leisten hatten, nachzuzahlen.
Moratoriumsvorschlag für die Rückzahlung von Darlehen
- Noch nicht vom Parlament gebilligt; Sobald es in Kraft ist, ist es für alle Bank- und Nichtbankeninstitutionen verbindlich.
- Der Kreditnehmer muss offiziell ein Moratorium beantragen und als Grund COVID-19 angeben
- Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, zwischen einem 3- und 6-monatigem Zahlungsaufschub zu wählen.
- Die Kreditrückzahlungsfrist verlängert sich dann um den Zeitraum des Ratenzahlungsaufschubs
- Nur Ratenzahlungen für Kredite einschließlich Hypotheken, die vor dem 26. März 2020 vereinbart wurden, können gestundet werden.
- Gilt nicht für Kreditkarten, Kontokorrentkredite, revolvierende Kredite, Operating-Leasing oder Kredite im Zusammenhang mit Kapitalmarkttransaktionen.
- Ein Ratenzahlungsaufschub für Kredite, die am 26. März 2020 bereits mehr als 30 Tage überfällig waren, kann nicht beantragt werden.
- Eine Unterbrechung der Kreditrückzahlung führt nicht zu einem negativen Eintrag in den Schuldnerregistern.
Vorschlag zum Aufschub der Mietzahlungen an Vermieter
- Noch nicht vom Parlament gebilligt, könnte im Falle des Inkrafttretens vor dem Verfassungsgericht angefochten werden.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag nicht vor dem 31. Dezember 2020 einzig aufgrund der innerhalb eines maßgeblichen Zeitraums auftretenden Verzögerung von Mietzahlungen kündigen.
- Als maßgeblicher Zeitraum gilt:
– 12. März 2020 – 30. Juni 2020 für Betriebsgebäude;
– 12. März 2020 – 31. Juli 2020 für Wohngebäude. - Der Mieter muss Unterlagen vorlegen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Zahlungsverzug auf außerordentliche Maßnahmen aufgrund der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist.
- Alle im maßgeblichen Zeitraum fälligen Forderungen müssen dann bis zum 31. Dezember 2020 beglichen werden; wenn nicht, endet der Kündigungsschutz und der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag mit einer besonderen Kündigungsfrist von nur fünf Tagen zu kündigen.
- Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag aus anderen Gründen zu kündigen, oder andere Rechte des Vermieters, die sich aus der Verzögerung ergeben, bleiben unberührt.
Vorgeschlagene Lex „COVID“ – Entschärfung von Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren
- Ist vom tschechischen Parlament noch zu beschließen
- Eine Änderung des Insolvenzgesetzes soll die Möglichkeit eines außerordentlichen Moratoriums ermöglichen.
- Die betroffenen Unternehmen können bei Gericht einen Moratoriumsantrag stellen und eine Schutzfrist von bis zu drei Monaten beantragen, während der die Gläubiger keine insolvenz- und vollstreckungsrechtlichen Handlungen setzen können.
- Das Moratorium soll dem finanziell angeschlagenen Unternehmer die Möglichkeit geben, insoweit seine finanzielle Situation zu verbessern, dass das Risiko eines Konkurses vermieden wird.
- Während der Schutzfrist kann der Schuldner bestimmen, welche Gläubiger er für die Aufrechterhaltung seines Geschäfts als entscheidend erachtet, und ihre Forderungen bevorzugt begleichen.
COVID I – Zinslose Darlehen der Tschechisch-Mährischen Garantie- und Entwicklungsbank (CMGD)
- Gewährung von Darlehen für den Erwerb kleiner beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände, für den Erwerb und die Finanzierung von Lagerbeständen und anderen betrieblichen Aufwendungen (Löhne, Stromrechnungen und Mieten).
- Darlehenssumme in Höhe CZK von 0,5 bis 15 Mio., maximal bis zu 90% der förderfähigen Projektausgaben.
- Darlehensfälligkeit: bis zu 2 Jahre
- Ratenzahlungen können bis zu 12 Monate gestundet werden.
- Die Frist zur Antragsstellung endete am 20. März 2020.
COVID II – Garantien der CMGDB für Kredite von Geschäftsbanken
- Gewährung von Darlehensgarantien bis zu CZK 15 Mio.
- Die Darlehensgarantien decken bis zu 80% des Darlehens ab. Zusätzlich kann der Antragsteller auch einen Zuschuss von bis zu CZK 1 Mio. zur Zahlung der Zinsen in Anspruch nehmen.
- Die maximale Garantielaufzeit beträgt 3 Jahre.
- Das garantierte Darlehen darf nur zur Deckung von Betriebskosten wie Löhnen, Mieten, Energie, Lieferanten- / Kundenrechnungen, Materialien, Lagerbeständen und anderen kleinen Vermögenswerten verwendet werden.
- Da es sich um ein EU-finanziertes Unterstützungsprogramm handelt, sind in Prag ansässige Unternehmen von der Inanspruchnahme ausgeschlossen.
- Die erste Antragsrunde wurde am 3. April 2020 beendet. Die nächsten Antragsrunden werden noch bekannt gegeben.
Am 4. Mai 2020 verabschiedete die Regierung der Tschechischen Republik eine Verlängerung des Antivirus-Programms (Lohnausgleich) zum Schutz der Beschäftigung bis zum 31. Mai 2020, d.h. den vom Coronavirus betroffenen Arbeitgebern werden über das Arbeitsamt die Ausgaben für den Ausgleich der Gehälter der Arbeitnehmer einschließlich der obligatorischen Zahlungen auch für den Monat Mai ausbezahlt.
Aufschub der Sozialversicherungszahlungen – der Vorschlag des Ministeriums für Arbeit und Soziales wurde der Regierung vorgelegt
Kürzlich legte der Minister für Arbeit und Soziales einen neuen Vorschlag zur Verschiebung des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung vor. Die Verschiebung soll nur die Zahlung des Dienstgeberbeitrags (24,8 % des Bruttolohns) für den Zeitraum von Mai bis Juli 2020 betreffen. Der Dienstgeber wird verpflichtet, die Zahlungen für den Dienstnehmerbeitrag zu den Standardbedingungen zu leisten.
Jeder Arbeitgeber kann den Aufschub in Anspruch nehmen. Der Restbetrag der geschuldeten Summe muss bis spätestens 20. September 2020 einschließlich Zinsen gezahlt werden. Gemäß dem Vorschlag werden die Zinsen 4 % p.a. des geschuldeten Betrags betragen. Bei Nichteinhaltung der genannten Frist wird ein erhöhter Zins in Höhe von 18 % p.a. fällig.
Gegenwärtig ist das Gesetz Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens im tschechischen Parlament.
Stundung von Abgabenschuldigkeiten aus Einkommensquellen und Abzugssteuer
Die Generaldirektion für Finanzen hat eine Anweisung herausgegeben, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, in ausgewählten Fällen (z.B. aus Arbeitsverträgen, aus Einkünften nicht im Inland Ansässiger aus selbständiger Tätigkeit, Zinsen aus Darlehen und Krediten usw.) einen Stundungsantrag betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2020 zu beantragen. Der Zahlungsaufschub muss für jeden Monat gesondert beantragt werden, und die Auswirkungen der Sondermaßnahmen aufgrund der COVID-19 Pandemie müssen nachgewiesen werden. Die Stundung ist bis spätestens 30. September 2020 möglich. Für den Stundungszeitraum ist eine Verzinsung vorgesehen (Reposatz Zentralbank + 7 %), deren Nichtfestsetzung ebenfalls beantragt werden kann.
Erhöhung des Betreuungsgeldes
Das Betreuungsgeld wurde von 60 % auf 80 % der durchschnittlichen Beitragsgrundlage pro Kalendertag erhöht. Die Erhöhung des Pflegegeldes erfolgt automatisch rückwirkend vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020.
Neu haben nun auch Personen, die auf der Grundlage von Verträgen und Arbeitsleistungsvereinbarungen arbeiten (DPP und DPČ), Anspruch auf ein Pflegegeld, sofern die entsprechende Vereinbarung aufrecht ist. Diese Personen können das Pflegegeld rückwirkend ab der Ausrufung des Ausnahmezustands am 12. März 2020 beantragen, auch wenn die Vereinbarung bereits vor diesem Datum geschlossen wurde.
Staatliche Zuschüsse für Unternehmensmieten
Am 4. Mai 2020 verabschiedete die Regierung auf Betreiben des Ministeriums für Industrie und Handel, Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmern, die von den restriktiven präventiven Maßnahmen der Regierung betroffen sind, in Form eines Subventionsprogramms betreffend der Zahlung von Mieten für Geschäftsräume.
Unternehmer, deren Geschäftsaktivitäten durch das Coronavirus beeinträchtigt wurden, können von der Regierung einen Zuschuss zur Miete erhalten, die sie zwischen dem 1. April und dem 30. Juni zu entrichten haben. Der Plan sieht vor, dass der Staat den im Zusammenhang mit Coronavirus betroffenen Unternehmern einen Zuschuss in Höhe von 50 % der ursprünglich vereinbarten Monatsmiete unter der Annahme zusagt, dass der Vermieter einen Nachlass von 30 % auf die Gesamtmiete gewährt. Die restlichen 20 % bezahlt der Mieter.
Das Subventionsprogramm trägt den Namen COVID Nájemné (COVID – Miete). Die Höhe der Unterstützung pro Begünstigtem ist im Einklang mit den geltenden europäischen Vorschriften auf maximal 20 Millionen Tschechische Kronen begrenzt.
Eine Ergänzung des Mietvertrages, in der sich der Vermieter zu einem Nachlass in Höhe von 30 % der Monatsmiete verpflichtet, muss Bestandteil des Antrags auf den staatlichen Zuschuss sein. Außerdem muss der Antragsteller z.B. mit einem Kontoauszug die Höhe der Miete nachweisen, die vor der Coronavirus-Krise gezahlt wurde.
Die Entlastungsmaßnahme erstreckt sich auf alle Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der staatlichen Maßnahmen eingestellt wurde und die dennoch die Gschäftsraummiete zahlen müssen. Dies betrifft sowohl Unternehmen, die aufgrund der Regierungsmaßnahmen vollständig geschlossen bleiben mussten, als auch solche, die ihren Verkauf über ein „Apothekenfenster“ oder einen E-Shop vorgenommen haben.
Abschaffung der Grunderwerbssteuer und Auswirkungen bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen
Die Regierung verabschiedete den Gesetzesvorschlag die Grunderwerbsteuer abzuschaffen.
Im Jahr 2020 werden Erwerber von Immobilien (insbesondere natürliche Personen) frei wählen können, ob sie auf Erwerbsvorgänge freiwillig Grunderwerbsteuer zahlen wollen oder nicht. Die Entscheidung, ob Grunderwerbsteuer gezahlt werden soll oder nicht, hat unmittelbare Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen aus der Finanzierung des Immobilienkaufs und den späteren Verkauf der Immobilie (siehe Details nachfolgend).
Die Mitteilung des Steuerpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde, ob der Erwerbsvorgang steuerpflichtig behandelt wird oder nicht, hat innerhalb der Frist für die Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen.
Abschaffung der Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen aus der Finanzierung von zu Wohnzwecken erworbener Immobilien
Der Vorschlag zur Gesetzesänderung enthält eine Abschaffung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3 und 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG), die die Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen aus der Finanzierung von zu Wohnzwecken erworbener Immobilien vorsehen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll sich jedoch nur auf Steuerpflichtige erstrecken, die ihre Kreditverträge ab 2021 abschließen. Für jene Kreditverträge, die vor 2021 abgeschlossen wurden bzw werden, gelten hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen weiterhin die Bestimmungen des § 15 Abs 3 und 4 EStG.
Wie im Abschnitt „Abschaffung der Grunderwerbsteuer und Auswirkungen bei der Einkommensteuer natürlicher Personen“ erwähnt, steht es Steuerpflichtigen für im Jahr 2020 erwerbende Immobilien frei zu entscheiden, ob sie den Immobilienerwerb steuerpflichtig behandeln oder nicht. Die vom Erwerber zu treffende Entscheidung hat maßgebenden Einfluss auf die weitere Abzugsfähigkeit von Kreditzinsen aus der Finanzierung des Immobilienerwerbs. Entscheidet sich der Erwerber nämlich den Immobilienerwerb nicht steuerpflichtig zu behandeln, sind die Kreditzinsen in weiterer Folge nicht abzugsfähig.
Verlängerung der Spekulationsfrist für die Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Immobilien
Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Grunderwerbssteuer wurde ebenfalls vorgeschlagen, die Spekulationsfrist auf Immobilienverkäufe von derzeit 5 auf 10 Jahre zu verlängern. Betroffen von der Gesetzesänderung sollen nur jene Immobilien sein, die aus anderen Gründen als zu Wohnzwecken erworben wurden.
Nicht von der vorgeschlagenen Verlängerung der Spekulationsfrist betroffen sind Immobilienverkäufe, wenn der Verkäufer seinen Hauptwohnsitz in der zu veräußernden Immobilie hatte. Ferner sind auch Immobilien, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erworben wurden, nicht von der Gesetzesänderung betroffen.
Wie im Abschnitt „Abschaffung der Grunderwerbsteuer und Auswirkungen bei der Einkommensteuer natürlicher Personen“ erwähnt, steht es Steuerpflichtigen für im Jahr 2020 erwerbende Immobilien frei zu entscheiden, ob sie den Immobilienerwerb steuerpflichtig behandeln oder nicht. Die vom Erwerber zu treffende Entscheidung hat maßgebenden Einfluss auf die spätere Dauer der Spekulationsfrist. Entscheidet sich der Erwerber nämlich den Immobilienerwerb steuerpflichtig zu behandeln, kommt die Spekulationsfrist von lediglich 5 Jahren zur Anwendung, im Fall der nicht steuerpflichtigen Behandlung des Erwerbes hingegen die Spekulationsfrist von 10 Jahren.