Neue Mindestinhalte für Dienstzettel und Dienstverträge

8. July 2024 | Reading Time: 1 Min

Seit 28. März 2024 sind aufgrund der Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zwingend zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. in schriftlichen Dienstverträgen zu machen.

Bestehende, vor dem 28. März 2024 abgeschlossene Dienstverträge und ausgestellte Dienstzettel, müssen nicht rückwirkend angepasst werden, aber ist natürlich auf freiwilliger Basis möglich.

Zu den neuen zwingenden Zusatzangaben, welche in Verträgen enthalten sein müssen die ab 28. März 2024 geschlossen werden, gehören:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren (zB. schriftlich/mündlich)
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • Art der Auszahlung des Entgelts (zB. durch Banküberweisung)
  • Gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
  • Bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Ab sofort müssen Dienstzettel bzw. schriftliche Dienstverträge auch für befristete Dienstverhältnisse von unter einem Monat und bei fallweise Beschäftigten ausgestellt werden.

TPA Hinweis:

Der Gesetzgeber hat erstmals für das Nichtausstellen und Nichtaushändigen von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen Verwaltungsstrafen definiert, die von EUR 436, bzw. im Wiederholungsfall bis zu EUR 2.000 reichen können.

 

Sollten Sie Unterstützung bei der Anpassung bzw. Ausstellung von Dienstzetteln und/oder schriftlichen Dienstverträgen benötigen stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Verfügung.