Unternehmer aufgepasst: Umsatzsteuer, die im Ausland in Rechnung gestellt wird, darf ein Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat nicht in der UVA als Vorsteuer abziehen. Das System der Vorsteuererstattung sorgt dafür, dass daraus kein Kostenfaktor entsteht. Unsere Steuerexperten haben alles Wichtige rund um die Vorsteuererstattung in der EU für Unternehmer hier zusammengefasst.
Leistungen zuzüglich ausländischer Umsatzsteuer
Manche Leistungen, die ein Unternehmer im Ausland bezieht, werden zuzüglich ausländischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Zwei konkrete Beispiele zur Vorsteuererstattung innerhalb der EU:
Beispiel 1:
Österreichischer Unternehmer in Italien
Der österreichische Unternehmer NÖ übernachtet in einem Hotel in Mailand. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. NÖ darf sich die in Rechnung gestellte italienische Umsatzsteuer jedoch nicht in der österreichischen UVA als Vorsteuer abziehen.
Beispiel 2:
Slowenischer Unternehmer in Österreich
Der slowenische Frächter LJU betankt den Firmen-LKW in Kärnten. Auf der Rechnung wird österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen. LJU darf die österreichische Umsatzsteuer in Slowenien ebenfalls nicht als Vorsteuer berücksichtigen.
In beiden Beispiel-Fällen würde die in Rechnung gestellte, nicht im jeweiligen Ansässigkeitsstaat abzugsfähige Umsatzsteuer zum Kostenfaktor werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, gibt es daher ein System der Vorsteuererstattung.
Rückerstattungsanträge für österreichische Vorsteuern
Ausländische Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und ohne österreichische Betriebsstätte (Beispiel 2) können noch bis 30.9.2019 ihre Rückerstattungsanträge für österreichische Vorsteuern für das Jahr 2018 über das von ihrem jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat zur Verfügung gestellte elektronische Portal einreichen. Dabei dürfen ausländische Unternehmer
- keine Umsätze im Inland, oder
- nur steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 UStG (bestimmte Güter- oder Personenbeförderungsleistungen), oder
- nur Umsätze mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) erzielt haben.
Allerdings können nur in Österreich angefallene und abzugsfähige Vorsteuern erstattet werden. Vorsteuern in Zusammenhang mit PKWs sind daher in Österreich in der Regel nicht zu erstatten.
Rückerstattung von Vorsteuern innerhalb der EU
Österreichischen Unternehmern (Beispiel 1) steht für die Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, ein elektronischer Antrag über FinanzOnline zur Verfügung. Dabei ist für jeden Mitgliedstaat, von dem eine Vorsteuererstattung begehrt wird, ein eigener Antrag zu stellen.
Unternehmerbescheinigung: Formular U70
Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (Formular U70) ist nicht mehr notwendig. Ebenso ist die Übermittlung der Rechnungen grundsätzlich nicht notwendig. In bestimmten Fällen ist auf Verlagen des Erstattungsmitgliedstaates eine Kopie vorzulegen.
- Für Deutschland gilt: Eingescannte Originalbelege, wie Rechnungen und EInfurhbelege sind elektronsich zu übermitteln, wenn das Entgelt ohne Umsatzsteuer mndestens EUR 1.000 beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 Euro.
Mindesthöhe des Erstattungsbetrages
Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei aufeinanderfolgende Monate umfassen und der zu erstattende Betrag mindestens EUR 400 betragen. Ist der Erstattungszeitraum das gesamte Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres, muss sich der zu erstattende Betrag auf zumindest EUR 50 belaufen.
TPA Experten-Tipps zur Umsatzsteuer & Vorsteuerabzug
- Die Einreichfrist 30.9.2019 ist eine Fallfrist und nicht verlängerbar, am 1.10.2019 ist es zu spät! Achten Sie daher darauf, Ihre Anträge vollständig und fristgerecht einzubringen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
- Erfahrungsgemäß kann es am Ende des Monats September zu einer Überlastung des Systems kommen und Sie versäumen dann die Frist. Grundsätzlich empfehlen wir daher eine frühzeitige Einreichung, damit unvollständige Unterlagen noch vor der Fallfrist nachgereicht werden können.
Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der fristgerechten Einbringung aller Unterlagen!
- Stellen Sie ihre Rechnungen richtig aus? Achtung, sonst sind sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt!
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