Steuerberater aus Rumänien haben die jüngsten von den rumänischen Gesetzesänderungen bezüglich dem Abgabensystem, des Steuerverfahrens und dem Arbeitsrecht zusammengefasst. Hier finden Sie die die umfangreichen Steueränderungen, die in Rumänien mit Jahresanfang 2017 umgesetzt wurden: Neue Steuersätze und steuerliche Gesetze in Rumänien
1. Neue Abgabenordnung in Rumänien 2017
Die Abgabenordnung in Rumänien wurde in einigen wichtigen Punkten geändert; darunter:
- die Einführung einer Beschränkung der Absetzbarkeit von Kosten, die den Wert abgetretener Forderungen darstellen, auf 30 % (ab 1. Jänner 2018)
- eine Änderung der jährlichen Steuer auf in Rumänien betriebene Repräsentanzen von EUR 4.000 auf RON 18.000 (ab 1. Jänner 2018)
- eine schrittweise Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Benzin und Diesel (ab 15. September 2017).
2. Änderungen in der Steuerverfahrensordnung
Bei der rumänischen Steuerverfahrensordnung gab es eine Reihe von wichtigen Änderungen, die nach Zustimmung der entsprechenden Regierungsverordnung in Kraft trefen werden. Die wichtigsten Änderungen haben die Steuerberater von TPA in Rumänien hier für Sie zusammengefasst:
- Änderungen und Ergänzungen betreffend Verfahren zur Kommunikation zwischen den Steuerbehörden und den Steuerzahlern in Bezug auf Steuerverwaltungsakte, Zwangsvollstreckungsverfahren, usw.
- neue Regelungen und Klarstellungen hinsichtlich Steuerprüfungen
- auf Ersuchen der Steuerbehörden sind Steuerzahler verpflichtet, Dokumente in rumänischer Sprache vorzulegen (bei Nichterfüllung werden alle nicht in rumänischer Sprache abgefassten Dokumente von den Steuerbehörden nicht berücksichtigt)
- Klarstellungen bezüglich der Vertraulichkeit von Informationen
Die Steuer-Verordnung umfasst auch einige Änderungen, die an bestimmten Tagen in Kraft treten werden, wie z.B.:
- die Erweiterung des Virtual Private Space ab 1. Jänner 2018
- die Änderung des Verfahrens zur Umschuldung von Steuerverbindlichkeiten ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt
3. Änderungen im rumänischen Arbeitsrecht
Die rumänische Regierung hat eine Reihe von Änderungen und Zusätzen zum Gesetz Nr. 53/2003 (Arbeitsgesetz in Rumänien) eingeführt, vor allem mit dem Hintergrund die Schwarzarbeit im Land einzudämmen. Die neuen Bestimmungen und Regeln bringen für rumänische Angestellte und Arbeitgeber eine vielzahl von Änderungen.
3.1 Arbeitsrecht: Schwarzarbeit in Rumänien
Gemäß der Verordnung Nr. 53 ist der Zweck der Gesetzesänderungen, das Phänomen der Schwarzarbeit in Rumänien weitestgehend zu verhindern und zu bekämpfen.
Angesichts dessen enthält der erste Artikel der Verordnung eine Definition des Phänomens der Schwarzarbeit, worunter alle folgenden Situationen zu verstehen sind:
a) die Beschäftigung einer Person ohne Abschluss eines gesonderten schriftlichen Dienstvertrages spätestens einen Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses
b) die Beschäftigung einer Person ohne Bekanntgabe des Beschäftigungsstatus dieser Person beim Allgemeinen Beschäftigungsregister spätestens einen Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses
c) wenn einem/einer Mitarbeiter_in erlaubt wird, den Arbeitsplatz zu benutzen, während sein/ihr Dienstvertrag außer Kraft ist
d) wenn einem/einer Mitarbeiter_in erlaubt wird, den Arbeitsplatz außerhalb der in den einzelnen Teilzeit-Dienstverträgen vereinbarten Arbeitszeit zu benutzen
3.2 Neue Verpflichtungen für rumänische Arbeitgeber
Weiters wird Artikel 16 des Arbeitsgesetzbuchs durch den Wortlaut der Notverordnung dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Dienstgebers zur Aufbewahrung einer Kopie der einzelnen Dienstverträge am Arbeitsplatz, an dem die jeweiligen Mitarbeiter ihre Arbeit verrichten, eingeführt wird.
Artikel 17 Abs. (5) des Arbeitsgesetzbuchs wurde außerdem dahingehend geändert, dass im Fall von Änderungen in einem einzelnen Dienstvertrag der entsprechende Vertragszusatz nun abgeschlossen werden muss, bevor die Änderungen erfolgen – und nicht mehr innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Änderung, wie es bisher der Fall war.
Gleichzeitig wurde der Inhalt von Artikel 119 des Arbeitsgesetzbuchs klargestellt, der nunmehr wie folgt lautet: „Der Dienstgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die täglich von jedem Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden zu führen, aus denen die Beginn- und Endzeiten des Arbeitspensums ersichtlich sein müssen, und diese Aufzeichnungen auf Aufforderung den Arbeitsinspektoren vorzulegen.“
3.3 Arbeitskontrollen in Rumänien: Strafen
Weiters ändert die Notverordnung die Höhe der Geldstrafen, die von den Kontrollorganen verhängt werden können, wie folgt:
a) gemäß Artikel 206, Abs. 1 lit. (e) des Arbeitsgesetzbuchs wurde die Mindeststrafe von RON 10.000 für den Fall der Beschäftigung von bis zu 5 Personen ohne gesonderten Dienstvertrag abgeschafft und durch eine Geldstrafe in Höhe von RON 20.000 für die Beschäftigung jeder identifizierten Person ersetzt, die ohne separaten Dienstvertrag tätig ist
b) Artikel 206, Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs führt mit lit. e1) bis e3) und q) auch neue Übertretungen folgenden Inhalts ein:
- e1) für die Beschäftigung einer Person ohne Abschluss eines gesonderten schriftlichen Dienstvertrages spätestens einen Tag vor Beginn des Dienstverhältnisses, eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Lei für jede identifizierte Person
- e2) dafür, dass einem/einer Mitarbeiter_in erlaubt wird, den Arbeitsplatz zu benutzen, während sein/ihr individueller Dienstvertrag außer Kraft ist, eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Lei für jede identifizierte Person
- e3) dafür, dass einem/einer Mitarbeiter_in erlaubt wird, den Arbeitsplatz außerhalb der in den einzelnen Teilzeit-Dienstverträgen vereinbarten Arbeitszeit zu benutzen, eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Lei für jede identifizierte Person
- q) für einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 16, Abs. 4 (wonach der Dienstgeber verpflichtet ist, eine Kopie der einzelnen Dienstverträge am Arbeitsplatz, an dem die betreffenden Mitarbeiter ihre Arbeit verrichten, aufzubewahren), eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Lei.
Nachdem die durch Notverordnung Nr. 53/2017 eingeführten Änderungen in Kraft getreten sind, haben die Zuwiderhandelnden die Möglichkeit, lediglich die Hälfte der gemäß lit. e) -e3) festgelegten Geldstrafe(n) zu bezahlen, vorausgesetzt die Zahlung erfolgt innerhalb von 48 Stunden ab dem Datum der Erstellung des Berichts durch den Arbeitsinspektor oder, sofern zutreffend, ab dem Datum der Übermittlung des genannten Berichts, wobei der Arbeitsinspektor ordnungsgemäß verpflichtet ist, diese Option im Bericht zu vermerken.
Hinsichtlich der in Abs. 1 (e) bis (e2) beschriebenen Übertretungen kann der Arbeitsinspektor auch beschließen, eine zusätzliche Strafe in Form der Einstellung der Geschäftstätigkeit am Arbeitsplatz, der Gegenstand der Ermittlungen ist, zu verhängen. In diesem Fall kann der Dienstgeber seine Geschäftstätigkeit erst nach Zahlung der betreffenden Geldstrafe und erst nach Behebung der Missstände, die zur Einstellung der Geschäftstätigkeit geführt haben, wieder aufnehmen – d.h. durch Abschluss der jeweiligen gesonderten Dienstverträge, Meldung des Beschäftigungsstatus beim Allgemeinen Beschäftigungsregister sowie, sofern zutreffend, Beendigung der Aussetzung einzelner Dienstverträge bzw. Festlegung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer betreffend das in dem Zeitraum, in dem die Schwarzarbeit stattgefunden hat, für Mitarbeiter angefallene Gehalt.
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